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WEG: Klage gegen den Verwalter trotz Entlastung?

Wohnungseigentum & Grundbesitz 20. September 2019
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smolaw11 / stock.adobe.com

Eine Eigentümergemeinschaft kann nach erteilter Entlastung nur dann erfolgreich gegen den Verwalter vorgehen, wenn die Unstimmigkeiten bei der Entlastung nicht bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung hätten bekannt sein müssen.

Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft war für ihre Tätigkeit im vergangenen Wirtschaftsjahr entlastet worden. Als die Verwaltung fünf Jahre später wechselte, entdeckte der neue Verwalter, dass die vorherige Verwaltung mehr als € 10.000.- nicht korrekt gebucht hatte. Die Gelder waren vom Konto der Gemeinschaft verschwunden. Daraufhin verlangte die Eigentümergemeinschaft die Rückerstattung der fehlenden Beträge. Die frühere Verwaltung verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis auf die erteilte Entlastung.

Das Landgericht Krefeld gab der früheren Verwaltung teilweise Recht. Mit der Entlastung hat die Eigentümergemeinschaft die Verwaltertätigkeit für den entsprechenden Zeitraum gebilligt. Der Verwalter muss sich zu Vorgängen aus diesem Zeitraum grundsätzlich nicht mehr äußern – sofern die Eigentümer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die wesentlichen Umstände kannten oder hätten kennen müssen. Ob das der Fall ist, muss für den konkreten Einzelfall entschieden werden.

In diesem Fall musste daher für jede einzelne Fehlbuchung untersucht werden, ob etwaige Unstimmigkeiten bei der Prüfung der Abrechnung hätten auffallen müssen oder nicht. Dabei ist bei den Prüfern kein besonderes Fach- oder Spezialwissen vorauszusetzen. Die Richter bejahten das für einen Teil der Buchungen (LG Krefeld, Urteil vom 3.5.2017, Az. 7 O 20/16).