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WEG: Kein Gewächshaus auf Dachterrasse ohne Zustimmung

Wohnungseigentum & Grundbesitz 6. März 2019
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Sebastian / stock.adobe.com

Auch wenn es nicht am Gebäude befestigt ist, stellt ein Gewächshaus auf einer Dachterrasse in der Regel eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar. Somit bedarf es der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.

Ein Ehepaar, das Eigentümer einer Wohnung mit Dachterrasse ist, hat dort ohne jegliche Zustimmung der übrigen Miteigentümer oder des Verwalters ein Gewächshaus aufgestellt. Es besteht aus Aluminiumprofilen, seitlichen Glaselementen und einem Kunststoffdach und wiegt ca. 265 Kilogramm. Es ist nicht mit der Fassade verbunden.

In der Teilungserklärung ist geregelt, dass bauliche Veränderungen nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters und Änderungen an der äußeren Gestaltung des Gebäudes nur mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Miteigentümer beschlossen werden können.

Die Eigentümergemeinschaft verlangt die Entfernung des Gewächshauses. Das Ehepaar ist der Ansicht, dass keine bauliche Veränderung gegeben sei, da das Glashaus nur an die Fassade anlehne und nicht mit dem Gebäude verbunden sei. Außerdem gebe es vielerlei bauliche Veränderungen in der Wohnanlage, für die auch keiner die entsprechende Zustimmung der Miteigentümer bzw. des Verwalters eingeholt habe.

Das Amtsgericht München entschied, das Ehepaar muss das Gewächshaus entfernen. Denn es stellt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, für die die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich gewesen wäre. Eine bauliche Veränderung ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die vom ursprünglichen Aufteilungsplan oder Zustand des Gebäudes abweicht und über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht.

Die fehlende Befestigung des Gewächshauses ist unerheblich. Denn es ist von außen deutlich sichtbar, sodass eine deutliche Veränderung des optischen Erscheinungsbildes des Gemeinschaftseigentums gegeben ist. Das genügt, um von einer baulichen Veränderung auszugehen.

Dass es auch andere bauliche Veränderungen gibt, die ohne Zustimmung errichtet worden sind, ändert nichts daran, dass hier eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung vorliegt (AG München, Urteil vom 9.11.2016, Az. 481 C 26682/15 WEG).