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WEG: Ein Vereinsheim ist kein Ladenlokal

Wohnungseigentum & Grundbesitz 17. November 2016
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© Rawpixel.com / fotolia.com

Räume, die in der Teilungserklärung als „Laden“ ausgewiesen sind, können nicht ohne weiteres als Vereinsheim genutzt werden.

Ein Heimatverein kaufte 2013 ein Ladenlokal im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses und nutzte es als Vereinsheim. Es wurden Lesungen abgehalten und es fand Tanzunterricht statt. Miteigentümer wehrten sich dagegen, da die Räume laut Teilungserklärung nur als „Laden“, nicht aber als „Vereinsheim“ zu nutzen seien. Die Nutzung als Vereinsheim auch abends und an Wochenenden sei mit der ursprünglichen Zweckbestimmung als Laden nicht vereinbar. Der Heimatverein führt dagegen an, die Räume seien schon seit den 80er Jahren als Unterrichtsräume genutzt worden.

Das Amtsgericht gab den übrigen Wohnungseigentümern Recht. Ist in der Teilungserklärung als Nutzungsart „Laden“ vorgesehen, kann der Eigentümer nicht einfach ein „Vereinsheim“ daraus machen. Denn die Bezeichnung in der Teilungserklärung ist verbindlich. Dadurch wird das Recht des Eigentümers eingeschränkt. Auch wenn die Zweckbestimmung „Laden“ nicht jegliche abweichende Nutzung untersagt, sind jedoch Nutzungsarten, die mehr stören als die angegebene, nicht erlaubt.

Hier wurden Essen ausgegeben und Getränke ausgeschenkt. Außerdem fanden die Veranstaltungen bis in die späten Abendstunden und auch am Wochenende statt. Benutzt wurde dabei auch der Innenhof. Diese Art der Nutzung störte die übrigen Miteigentümer deutlich mehr und länger, als ein „Laden“, den die Kunden nach ihrem Einkauf umgehend wieder verlassen. Rauch und Essensgerüche und laut geführte Unterhaltungen im Innenhof führten nämlich zu ständigen Belästigungen der übrigen Eigentümer. Also muss der Heimatverein künftig davon absehen, die Räume weiter als Vereinsheim zu nutzen.

Darauf, dass die Räume schon vorher nicht als Laden genutzt wurden, kommt es nach Ansicht der Richterin nicht an.

(Amtsgericht München, Urteil vom 3.2.2016, Az. 482 C 18351/15 WEG)