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WEG-Beschluss ungültig: abweichender Verteilungsschlüssel

Wohnungseigentum & Grundbesitz 27. Dezember 2023
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Elena_Alex / stock.adobe.com

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf nicht vom Kostenverteilungsschlüssel der Teilungserklärung abweichen.

Die Eigentümergemeinschaft beschloss auf einer Eigentümerversammlung den Wirtschaftsplan für das Jahr 2022. Die Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung sollten laut Beschluss nach der Wohnfläche berechnet werden. In der Teilungserklärung war dagegen eine Kostenverteilung zu 50 % nach Verbrauch und 50 % nach der beheizten Fläche vorgesehen. Aus diesem Grund gingen einige der Wohnungseigentümer gerichtlich gegen den Beschluss vor.

Das Landgericht Berlin gab ihnen Recht. Es entschied, der Beschluss über den Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 war ungültig. Er entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Denn die Verteilung der Kosten in einem Wirtschaftsplan hat nach Ansicht des Gerichts aufgrund des maßgeblichen Kostenverteilungsschlüssels zu erfolgen. Dabei besteht seitens der Eigentümergemeinschaft keinerlei Ermessen. Daher hätte neben der Fläche unbedingt auch der Verbrauch seinen Eingang in den Beschluss finden müssen.

LG Berlin, Urteil vom 20.12.2022, 55 S 60/22 WEG