Direkt zum Inhalt

Was gilt für die Verkehrssicherungspflicht für Handläufe auf Bahnhöfen?

Wohnungseigentum & Grundbesitz 31. März 2020
Image

spuno / stock.adobe.com

Ein Kind hatte sich an versetzten Handlaufrohren einer U-Bahn-Station an der Hand schwer verletzt. Das Gericht urteilte: Eine tägliche Kontrolle ist nicht notwendig. Schadensersatz bekam die Verletzte nicht.

Ein 10-jähriges Mädchen war mit seiner Familie in der Münchener U-Bahn unterwegs. Sie stiegen in der Nähe der Allianz-Arena aus. Das Kind ließ beim Verlassen der U-Bahn-Station seine Hand auf dem Handlauf „mitlaufen“. An einer Stelle waren die Rohre des Handlaufs nicht mehr miteinander verbunden. Dort blieb der Zeigefinger im herausstehenden Rohr stecken und das Mädchen verletzte sich schwer. Als Folge der offenen Faktur wird der Finger wird dauerhaft in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt bleiben.

Die Eltern verlangten von den Münchner Stadtwerken Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 3.000,-. Außerdem sollte das Unternehmen sich verpflichten, alle künftigen Schäden zu ersetzen, die von dem Unfall herrühren. Begründung: Der Handlauf sei schon länger beschädigt gewesen. Die Stadtwerke hätten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Die Stadtwerke trugen vor, der Bahnhof sei drei Tage vor dem Unfall überprüft worden. Die Handläufe hätten keinen Defekt aufgewiesen. Es müsse zwischenzeitlich eine mutwillige Gewalteinwirkung geschehen sein.

Das Amtsgericht München sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Bahnhof und die dazugehörenden Anlagen (z.B. auch Handläufe) gehören zum Kontrollgebiet der Stadtwerke. Der Bahnhof war drei Tage vor dem Unfall kontrolliert worden. Das belegte die glaubwürdige Zeugenaussage einer Mitarbeiterin. Sie prüfe bei ihren Kontrollgängen stets die Handläufe (z.B. auf abstehende Splitter, zu große Abstände zwischen den Rohren).

Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Eine tägliche Kontrolle kann nicht verlangt werden. Das würde die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu hoch setzen. Der Bahnhof des Unfallgeschehens ist zudem mit Ausnahme der Spieltage in der Allianz-Arena nicht übermäßig frequentiert. Er wurde mit Blick auf den Spielplan entsprechend überprüft.

AG München, Urteil vom 19.3.2019, 182 C 11189/18