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Wann sind wiederkehrende Straßenbaubeiträge unzulässig?

Wohnungseigentum & Grundbesitz 13. Mai 2019
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blas / stock.adobe.com

Saniert eine Gemeinde ihre Straßen, dürfen die Kosten auf die Anlieger umgelegt werden. Unzulässig ist jedoch, zur Abrechnung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen alle Verkehrsanlagen zu einem Abrechnungsgebiet zusammenzufassen.

In Schleswig-Holstein wurde im Jahr 2012 das Kommunalabgabengesetz geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt durften Grundstückseigentümer einer bestimmten Straße nur zu einmaligen Beiträgen für den Ausbau dieser Straße herangezogen werden. Aufgrund der Neuregelung können seither grundsätzlich wiederkehrende Beiträge für den jährlichen Investitionsaufwand von allen Anliegern eines Abrechnungsgebiets erhoben werden. Das Gesetz berechtigt die Gemeinden, entweder alle Verkehrsanlagen oder aber lediglich Verkehrsanlagen einzelner Gebietsteile zu einem Abrechnungsgebiet zusammenfassen.

Die Gemeinde Oersdorf erließ 2013 eine solche Satzung und fasste alle Verkehrsanlagen der Gemeinde zu einem einzigen Abrechnungsgebiet zusammen. Die Investitionen für die Jahre 2015/2016 wurde auf die Anlieger umgelegt. Gegen die teils 5-stelligen Beitragsbescheide richteten sich die Klagen.

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied, die Satzung ist unwirksam. Da es unzulässig ist, Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen, die einen strukturell gravierend unterschiedlichen Ausbauaufwand aufweisen (z.B. Ortsstraßen und Wirtschaftswege).

Begründung: Ortsstraßen, die typischerweise Gehwege, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung aufwiesen, sind in der Regel nicht vergleichbar mit einfach ausgestatteten Wirtschaftswegen. Zudem fehlte es im entschiedenen Fall hinsichtlich einiger Straßen an dem gesetzlich erforderlichen »funktionalen Zusammenhang«. Im Ergebnis wissen Grundstückseigentümer oftmals gar nicht, wofür sie diesen Beitrag zahlen sollen (z.B. liegt die erneuerte Straße in einem anderen Teil der Gemeinde).

Folge: Die angefochtenen Beitragsbescheide sind unwirksam, da es an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht jedoch die Berufung zu.

VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.1.2019, 9 A 55/17 und 9 A 258/17; n. rk.