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Waldspaziergang: Klettern auf Holzpolter auf eigene Gefahr

Wohnungseigentum & Grundbesitz 21. November 2022
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zaschnaus / stock.adobe.com

Wer einen Holzpolter besteigt und verletzt wird, weil Holzstämme infolge des Besteigens verrutschen bzw. ins Rollen kommen, handelt auf eigene Gefahr. Der Verkehrssicherungspflichtige haftet hierfür grundsätzlich nicht.

Ein Hundehalter ging mit seinem Hund im Wald spazieren. Der Hund kletterte dabei auf einen Holzpolter, der direkt neben dem Wanderweg aufgebaut war. Dieser bestand aus mehreren nebeneinander- und übereinandergestapelten Holzstämmen. Die Hundeleine verfing sich zwischen den Stämmen, sodass der Hund nicht wieder vom Stapel herunterklettern konnte. Der Hundehalter kletterte daraufhin ebenfalls auf den Holzstapel, um seinem Hund zu helfen. Dabei kam ein Holzstamm ins Rollen, wodurch der Mann eingeklemmt wurde und sich schwer verletzte. Er verlangte von der zuständigen Gemeinde Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten.

Das Landgericht Zweibrücken lehnte die Ansprüche ab, es liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vor. Es führte zur Begründung aus, vor natürlichen Gefahren, die vom Wald ausgehen, ist grundsätzlich weder zu warnen noch zu schützen.

Bei einem Holzpolter handelt es sich nicht um eine natürliche Gefahr, sondern vielmehr um eine künstlich errichtete Anlage. Für solche Anlagen muss der verkehrssicherungspflichtige Waldbesitzer ausreichende Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Das verlangt in der Regel jedoch nur, dass die Holzstämme so zu lagern sind, dass deren Abrollen oder Verrutschen bei natürlichen Einwirkungen ausgeschlossen ist (z.B. bei Sturm oder Regen).

Gefahren, die beim Klettern auf den Polter durch Menschen entstehen, sind nicht abzusichern. Der Verkehrssicherungspflichtige darf darauf vertrauen, dass sich ein Waldbenutzer vorsichtig verhält (z.B. vermeidet er offenkundige Risiken).

Besondere Sicherungsmaßnahmen sind allerdings geboten, wenn sich der Holzstapel in der Nähe von Spiel- oder Grillplätzen oder etwa Waldkindergärten befindet. Denn Kinder sind besonders zu schützen. Für sie ist die besondere Gefahr, die durch das Klettern auf einem Holzlagerplatz ausgelöst werden kann, nicht erkennbar.

LG Zweibrücken, Beschlüsse vom 29.8.2022 und 8.9.2022, 1 U 258/21