Direkt zum Inhalt

Videoüberwachung: Kameraattrappe im Mehrfamilienhaus unzulässig

Wohnungseigentum & Grundbesitz 18. Dezember 2018
Image

oka / stock.adobe.com

Eine zur Abschreckung angebrachte täuschend echte Kameraattrappe im Hauseingang ist unzulässig, sofern weniger einschneidende Möglichkeiten des Eigentumsschutzes denkbar sind (z.B. eine schnell ins Schloss fallende Eingangstür).

Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses ließ im Hauseingang eine Video-Überwachungskamera-Attrappe anbringen. Diese wirkte durch eine blinkende LED-Leuchte täuschend echt. Mit dem Einbau der Attrappe wollte der Hauseigentümer verhindern, dass Obdachlose im Hausflur übernachten.

Ein Mieter fühlte sich allerdings durch die Kameraattrappe überwacht. Er verlangte vom Vermieter, diese zu demontieren. Dem kam dieser nicht nach – und so stritt man vor Gericht.

Das Landgericht Berlin gab dem Mieter Recht: Die Kameraattrappe muss entfernt werden. Deren Montage stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Die täuschend echt wirkende Attrappe hat einen unzulässigen Überwachungsdruck verursacht.

Der Vermieter darf zwar Maßnahmen zum Schutz seines Eigentums ergreifen. Doch die Mittel müssen verhältnismäßig sein. Es ist also stets zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen zielführend sind. Somit ist das Anbringen täuschend echter Attrappen im Hauseingang unzulässig, wenn es mildere Mittel gibt, das Eigentum zu schützen. Als Alternative kommt beispielsweise eine schnell und zuverlässig ins Schloss fallende Eingangstür in Betracht. Der unberechtigte oder ungewollte Zutritt Dritter in das Wohnhaus kann dadurch ebenfalls effektiv verhindert werden.

LG Berlin, Urteil vom 14.8.2018, 67 S 73/18