Schmerzensgeld wegen Lärmbelästigung?

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In einem Mehrfamilienhaus kam es zum Streit über den Einsatz einer Industrienähmaschine. Die Mieterin der unteren Wohnung fühlte sich durch Geräusche eines in der oberen Wohnung betriebenen Geräts gestört und wollte gegen die Lärmbelästigung vorgehen.
Dies wurde überprüft. Doch der Vermieter stellte fest, dass die Nähmaschine in der darunterliegenden Wohnung gar nicht zu hören war. Die Besitzerin entfernte die Maschine gleichwohl, um Ärger in der Hausgemeinschaft zu vermeiden. Die Mieterin der unteren Wohnung klopfte jedoch weiterhin gegen die Decke, um sich gegen den vermeintlichen Krach zu wehren.
Die Nachbarn aus der oberen Wohnung erlitten durch das ständige Klopfen stressbedingte Beschwerden. Sie machten Schmerzensgeld geltend. Die Mieterin unter ihnen habe zwischen August 2022 und April 2023 in mindestens 500 Fällen gegen die Decke geklopft. Zudem forderten sie die Frau auf, die Behauptung zu unterlassen, eine Industrienähmaschine verursache ruhestörenden Lärm und sei eine Lärmbelästigung.
Das Amtsgericht München folgte dem. Es verurteilte die Frau zur Unterlassung sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von € 300,–. Sie hat unstreitig mit einem Gegenstand gegen die Decke ihrer Wohnung geklopft. Die genaue Anzahl der Kopfgeräusche steht dabei nicht fest. Jedoch wurde regelmäßig und häufig geklopft. Dabei wurden die Nachbarn auch in ihrer Nachtruhe gestört.
Die »Klopfattacken« sind nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Selbst wenn es aus der oberen Wohnung zu einer Geräuschbelästigung kommt, darf der Betroffene nicht durch ständiges Klopfen darauf reagieren. Die Frau hätte stattdessen ihrerseits auf Unterlassung klagen müssen.
AG München, Urteil vom 18.8.2024, 173 C 11834/23
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