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Pilzsammlerin muss sich im Unterholz vorsichtig bewegen

Wohnungseigentum & Grundbesitz 21. Mai 2021
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EduardSV / stock.adobe.com

Wird einem Waldbesucher eine Stolperfalle zum Verhängnis, kann er den Waldbesitzer in der Regel dafür nicht verantwortlich machen. Egal, ob der Besucher dabei abseits der Waldwege über ein Drahtgeflecht stürzt oder über Wurzelwerk.

Eine Frau war in einem Forst nahe München unterwegs, um Pilze zu sammeln. Dabei verfing sie sich in einem durch Blätter überdeckten Drahtgeflecht –mutmaßliche Reste eines Wildzaunes – und stürzte. Dabei zog sie sich eine komplizierte Sprunggelenkfraktur zu. Die Frau leidet bis heute unter den Folgen des Bruches. Sie wirft dem Waldbesitzer vor, seine Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben, und verlangte Schadensersatz in Höhe von € 40.000,-.

Das Landgericht München stellte sich jedoch auf die Seite des Waldbetreibers, der keine seiner Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Zwar muss er als Verantwortlicher durch notwendige und zumutbare Vorkehrungen Sorge tragen, dass Waldbesucher vor möglichen Schädigungen geschützt werden. Aber er ist nicht verpflichtet, jedes Risiko abzusichern.

Denn es gilt zugleich für Waldbesucher, die ihrerseits den Wald zum Zwecke der Erholung quasi uneingeschränkt betreten und nutzen dürfen: Ob Wurzelwerk oder Drahtgeflecht, wer als Waldbesucher abseits von Wegen unterwegs ist, muss sich vorsichtig bewegen. Denn im Unterholz besteht die Gefahr, über Wurzeln, Schlingpflanzen, Erdlöcher oder herabfallende Äste zu stolpern.

Diese waldtypischen Risiken sind vergleichbar mit der atypischen Gefahr, die von einem Drahtgeflecht für die Pilzsammlerin ausgeht: Auf Stolperfallen muss jeder selbst achten.

LG München I, Urteil vom 24.2.2021, 18 O 11896/20; n. rk.