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Nachbarhecke: Vorsorglicher Pflegeschnitt im Winter nicht erforderlich

Wohnungseigentum & Grundbesitz 20. März 2018
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Nachbarhecke: Vorsorglicher Pflegeschnitt im Winter nicht erforderlich

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Muss eine Hecke vor dem 1. März so gekürzt werden, dass sie auch nach diesem Datum die zulässige Höhe nicht überschreiten kann? Nein: Es gibt keine Pflicht zum Pflegeschnitt in der Vegetationsperiode und vorsorglichen Rückschnitt im Winter.

Einem Grundstückseigentümer war die Hecke seines Nachbarn ein Dorn im Auge. Er war der Auffassung, die grüne Einfriedung nehme ihm im Sommer zu viel Licht. Eine Hecke dürfe die nach dem Baden-Württembergischen Nachbarrechtsgesetz zulässige Höhe von 1,80 m an keinem Tag im Jahr überschreiten. Er verlangte, dass sein Nachbar die Hecke vorsorglich auf die maximal zulässige Höhe eingekürzt. Der Nachbar kam dieser Aufforderung nicht nach.

Das Landgericht Freiburg entschied den Streit um den Heckenschnitt und stellte fest: Nachbarn müssen ihre Hecke im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar nicht vorsorglich so weit zurückschneiden, dass sie innerhalb der gesetzlich geschützten Wachstumsperiode von März bis Ende September die maximal zulässige Höhe nicht überschreiten kann.

Es gibt weder nach dem Nachbarrechtsgesetz eine Verpflichtung zu Form- oder Pflegeschnitten in der Vegetationsperiode noch ist der Nachbar verpflichtet, durch einen vorsorglichen Rückschnitt unter den Grenzwert während der Wintermonate sicherzustellen, dass die Hecke auch während der Wachstumsperiode die zulässige Höhe von 1,80 m nicht überschreitet.

Die Verpflichtung zu einem vorsorglichen Rückschnitt ist schon deshalb nicht möglich, weil nicht vorhersehbar ist, in welchem Maße gekürzt werden muss, um die Grenzwerte auch während der Vegetationsperiode einzuhalten. Denn es lässt sich nicht vorhersagen, um wie viele Zentimeter eine Hecke wächst. Eine entsprechende Verpflichtung ist mangels Bestimmtheit deshalb nicht vollstreckbar.

LG Freiburg, Urteil vom 7.12.2017, 3 S 171/16

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