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Mülltonnen müssen zur Abholung auf dem Bürgersteig gestellt werden

Wohnungseigentum & Grundbesitz 30. Juni 2021
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Anne Katrin Figge / stock.adobe.com

Ein Grundstückeigentümer kann dazu verpflichtet werden, seine Mülltonnen zur Abholung auf dem Bürgersteig bereitzustellen (z.B. gestaltet sich deren Abholung vom Grundstück schwierig ist, weil die Behälter wiederholt zugeparkt wurden).

Ein Grundstückseigentümer beantragte beim zuständigen Verwaltungsgericht im Eilverfahren, dass er von der Verpflichtung freigestellt wird, seine Mülltonnen auf den Bürgersteig vor seinem Grundstück bereitzustellen.

Die zuständige Behörde hatte dies unter Berufung auf die kommunale Abfallbewirtschaftungssatzung angeordnet. Denn die Abfallbehältnisse waren auf dem entsprechenden Grundstück mehrmals zugeparkt gewesen, was zu einem erheblichen Rangieraufwand bei der turnusgemäßen Müllabholung geführt hatte.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg lehnte den Antrag ab. Es folgte der Behörde und bestätigte die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, die Mülltonnen zur Leerung auf dem Bürgersteig bereitzustellen.

Die kommunale Abfallbewirtschaftungssatzung gibt nicht zwingend vor, Abfalltonnen im öffentlichen Raum bereitzustellen sind. Es kommt vielmehr auf die örtlichen Gegebenheiten an.

Grundsätzlich sollte das Sammelfahrzeug an die Abstellplätze heranfahren können, sodass das Verladen sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind. Das gilt gleichermaßen für öffentliche Straßen wie für dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen.

Ausnahmsweise kann dem Grundstückseigentümer deshalb aufgegeben werden, seine Mülltonnen so auf dem Grundstück bereitzustellen, dass diese vom öffentlichen Raum aus zugänglich sind und die Abholung unkompliziert und schnell erfolgen kann.

Eine solche Verpflichtung kann deshalb beispielsweise ausgesprochen werden, wenn die Abfalltonnen mehrmals zugeparkt waren und das Müllfahrzeug deshalb einen erheblichen Rangieraufwand hatte, um der turnusgemäßen Müllabholung nachzukommen.

VG Lüneburg, Beschluss vom 15.3.2021, 3 B 1/21