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Luftwärmepumpe auf Nachbargrundstück muss nicht entfernt werden

Wohnungseigentum & Grundbesitz 23. Mai 2018
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Luftwärmepumpe auf Nachbargrundstück muss nicht entfernt werden

© Christian Delbert / stock.adobe.com

Eine Luftwärmepumpe, die im Abstand von weniger als 3 m vom Nachbargrundstück aufgestellt wird, muss auch unter Berücksichtigung des (bayerischen) Baurechts nicht entfernt werden, wenn sie in eine Holzhütte eingebaut ist.

Zwei Grundstückseigentümer stritten über die Lärmbeeinträchtigung durch den Betrieb einer Luftwärmepumpe, die der eine Nachbar auf seinem Grundstück errichtet hatte. Diese Pumpe war in eine Holzhütte eingebaut. Die Hütte wiederum stand in einem Abstand von weniger als 3 m von dem Nachbargrundstück. Der Nachbar fühlte sich von den Betriebsgeräuschen des Geräts erheblich beeinträchtigt und klagte auf Beseitigung der Luftwärmepumpe.

Er bekam in erster Instanz recht. Das Gericht urteilte, von der Luftwärmepumpe gehe durch die Betriebsgeräusche eine »gebäudeähnliche Wirkung« aus. Aus baurechtlicher Sicht müsse die Pumpe deshalb beseitigt werden. Sie stellt kein privilegiertes Gebäude nach der Bayerische Bauordnung dar. Sie dürfe deshalb nicht innerhalb der Abstandsfläche von 3 m Metern zur Grundstücksgrenze stehen.

Das Oberlandesgericht München kippte diese Entscheidung und stellte fest: Die Luftwärmepumpe muss nicht entfernt werden. Es besteht kein Beseitigungsanspruch.

Zwar werden grundsätzlich baurechtliche Abstandvorschriften verletzt, sofern eine Pumpe zu nahe an der Grundstücksgrenze errichtet wird – also mit weniger als 3 m Abstand. Doch ist zu berücksichtigen, dass das Gerät in eine Holzhütte eingebaut ist. Diese wiederum ist aufgrund ihrer Größe und Maße baurechtlich privilegiert und muss die besagte Abstandsfläche nicht einhalten.

Von der Luftwärmepumpe geht keine »gebäudeähnliche Wirkung« aus. Sie entspricht weder physikalisch noch von ihren räumlichen Ausmaßen einem Gebäude, denn sie kann weder betreten oder bewohnt werden. Sie ist auch keine »gebäudegleiche Anlage«, nur weil sie Geräusche verursacht.

OLG München, Urteil vom 11.04.2018, 3 U 3538/17; n. rk.

Lesen Sie hierzu auch unseren Rechtstipp: Das Nachbarrechts-ABC