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Landwirt haftet nicht für Verletzung durch Mähmaschine

Wohnungseigentum & Grundbesitz 2. Februar 2022
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ernstboese / stock.adobe.com

Ein Bauer hatte bei Mäharbeiten einen Stein hochgeschleudert, der einen Mann am Auge schwer verletzte. Er haftet jedoch für den entstandenen Schaden, denn der Traktor wurde weder zum Transport noch zur Fortbewegung eingesetzt.

Ein Landwirt mähte im Juli 2016 seine als Weideland genutzte Wiesenfläche mit seinem Traktor samt angehängtem Kreiselgeschwader. Während der Mäharbeiten schleuderte die Maschine einen Stein durch die Luft. Ein Mann, der sich auf einem 50m entfernten Reiterhof befand, wurde durch das Steingeschoss getroffen. Er wurde dabei an einem Auge schwer verletzt. Er verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Bis zum Bundesgerichtshof (BGH) ging dieser Fall – und blieb im Ergebnis ohne Erfolg. Die obersten Bundesrichter entschieden, eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 7 Abs. 1 Straußenverkehrsordnung entfällt. Zwar wurde der Mann durch einen von dem durch den Traktor angetriebenen Kreiselmäher während des Mähvorgangs hochgeschleuderten Stein verletzt worden. Doch der Schadensablauf ist nicht dem Betrieb eines Kfz zuzuordnen. Denn hierbei steht die Funktion des Traktors als Arbeitsmaschine im Vordergrund, nicht der laut Gesetz haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der Fortbewegungs- und Transportfunktion des Traktors.

Schadensersatzansprüche gegen den Bauern selbst kommen auch nicht in Betracht. Er haftet nicht, denn er hat seine Verkehrssicherungspflichten nicht schuldhaft verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB). Er durfte davon ausgehen, dass sich der rund 50m entfernte Mann außerhalb des Gefahrenkreises befand.

BGH, Urteil vom 21.09.2021, VI ZR 726/20