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Kinderspielplatz: Lärm für Anwohner zumutbar

Wohnungseigentum & Grundbesitz 29. November 2017
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Kinderspielplatz: Lärm für Anwohner zumutbar

© famveldman / stock.adobe.com

Die von einem geplanten Kinderspielplatz ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen sind von den Nachbarn grundsätzlich als zumutbar hinzunehmen. Das sieht das Bundesimmissionsschutzgesetz ausdrücklich vor.

Ein Anwohner wehrte sich gegen einen geplanten Kinderspielplatz, der unmittelbar neben seinem Grundstück entstehen sollte.

Hintergrund war die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans der Ortsgemeinde Dienheim (Landkreis Mainz-Bingen). Dadurch sollte auf einem ca. 1100 qm großen Grundstücksteil der Bau eines Kinderspielplatzes ermöglicht werden.

Der Grundstückseigentümer stellte einen Normenkontrollantrag. Er wollte, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Zur Begründung führte er aus, die Ortsgemeinde habe kein Gutachten erstellen lassen, mit welchen Lärmimmissionen durch den geplanten Kinderspielplatz zu rechnen sei.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lehnte den Antrag ab und bestätigte seine Rechtsprechung: Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des geplanten Kinderspielplatzes sind als sozialadäquat hinnehmen. Das Bundesimmissionsschutzgesetz regelt ausdrücklich, dass Geräusche aus Spiel- und Kinderlärm im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellen.

Spielgeräusche von Kindern sind Ausdruck kindlicher Entwicklung und Entfaltung und als solche für Anwohner grundsätzlich zumutbar. Ausnahmen gelten für Sondersituationen, wenn ein Spielplatz beispielsweise in unmittelbarer Nachbarschaft eines Krankenhauses errichtet werden soll. Solche sensiblen Gebiete sind hier aber nicht betroffen, sodass auch kein Lärmgutachten beauftragt werden musste.

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. 10. 2017, 1 C 11131/16.OVG