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Hecke muss trotz Schonzeit geschnitten werden

Wohnungseigentum & Grundbesitz 27. Juni 2023
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by-studio / stock.adobe.com

Eine Hecke, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt und dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet, ist auf behördliche Anweisung auch während der Schonzeit zurückzuschneiden.

Ein Grundstück ist mit einer über 40 Jahre alten Hecke an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum hin bepflanzt. Der dortige Bürgersteig hat eine maximale Breite von 1,10 m. Dem Grundstückseigentümer wurde Anfang Februar 2023 von der zuständigen Behörde aufgegeben, die Hecke innerhalb eines Monats bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Die Hecke gefährde in den aktuellen Ausmaßen die Verkehrssicherheit. Sollte er dieser Anordnung nicht nachkommen, werde der Rückschnitt auf seine Kosten durch die Gemeinde veranlasst.

Der Grundstückseigentümer war damit nicht einverstanden. Er rief das Verwaltungsgericht mit einem Eilantrag an. Er trug vor, bereits im Jahr 2021 probehalber einen Rückschnitt der Hecke vorgenommen zu haben. Sie sei dadurch bis heute stark beschädigt. Bei einem Rückschnitt auf der gesamten Länge werde die Hecke eingehen und nicht mehr etwa als Nistplatz für Vögel zur Verfügung stehen. Er vertrat zudem die Ansicht, dass die Hecke keine Gefahr für Leib und Leben darstelle.

Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte den Antrag ab. Die gemeindliche Anordnung ist rechtmäßig. Der Grundstückseigentümer ist straßenrechtlich verpflichtet, den auf den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Bewuchs zu beseitigen. Hier wiegt aus Gründen der Verkehrssicherheit der Umstand besonders schwer, dass der Bürgersteig bereits ohne Beeinträchtigung durch die Hecke sehr schmal ist.

Dem steht ein naturschutzrechtliches Rückschnittverbot nicht entgegen. Die Richter wiesen darauf hin, für den Rückschnitt von Hecken und anderen Gehölzen in der Zeit von März bis September seien grundsätzlich nur schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt.

Aber das Gesetz erlaubt ausdrücklich Ausnahmen für den Fall, dass die Maßnahme behördlich angeordnet ist oder der Verkehrssicherheit dient.

VG Gießen, Beschluss vom 21.3.2023, 4 L 438/23.GI