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Hausschlüssel aus dem Fahrradkorb entwendet – ein Versicherungsfall?

Wohnungseigentum & Grundbesitz 25. September 2019
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upixa / stock.adobe.com

Wer eine Tasche mit dem Hausschlüssel ungesichert in den Fahrradkorb legt, handelt fahrlässig und bleibt auf dem Schaden sitzen, wenn mithilfe des Originalschlüssels in die Wohnung eingedrungen wird. Die Hausratversicherung tritt nicht ein.

Auf einem gemeinsamen Heimweg schob ein Mann das Fahrrad der Versicherungsnehmerin. Im Fahrradkorb hatte die Frau ihre Handtasche ungesichert abgelegt. In der Tasche befanden sich unter anderem ihr Ausweis und der Wohnungsschlüssel. Während das Paar sich verabschiedete, blieb das Fahrrad für ein paar Minuten unbeaufsichtigt an einer Säule angelehnt. In dieser Zeit entwendeten unbekannte Täter die Handtasche.

Die Frau übernachtete daraufhin bei Verwandten und kehrte erst am nächsten Morgen zur eigenen Wohnung zurück, in die zwischenzeitlich eingedrungen worden war. Unbekannte hatten sich mithilfe des Originalschlüssels Zugang verschafft und Wertgegenstände im Wert von rund € 17.500,- gestohlen (u. a. Schmuck, Laptop, Handy).

Die Frau meldete den Einbruch der Polizei und ihrer Hausratversicherung. Von dieser verlangte sie Ersatz der Hälfte des Wertes der gestohlenen Gegenstände. Die Versicherung zahlte nicht mit Hinweis auf die Versicherungsbedingungen. Danach führt ein fahrlässiger Schlüsselverlust zu einem Ausschluss der Leistung, wenn der Täter dadurch mit dem „richtigen“ Schlüssel in die Wohnung gelangen konnte.

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Versicherung Recht, die Versicherungsnehmerin kann wegen des Einbruchsschadens keine Leistung aus der Hausratversicherung verlangen.

Es liegt kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vor. Die Versicherungsnehmerin hat fahrlässig die Entwendung des Hausschlüssels ermöglicht und die Diebe gelangten mithilfe eines Originalschlüssels in die Wohnung.

Fahrlässigkeit liegt vor, weil die Frau ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren im Fahrradkorb unbeaufsichtigt ließ. Dritten wurde somit uneingeschränkter Zugriff ermöglicht. Eine Gefahr, die sich im Schadensfall realisierte. Diese Gefahr war für die Frau erkennbar und vermeidbar. Sie hätte die Tasche am Körper tragen müssen.

OLG Hamm, Urteil vom 15. 2. 2017, 20 U 174/16