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Glätte auf Wanderwegen – notfalls »auf dem Hosenboden« weiter

Wohnungseigentum & Grundbesitz 19. November 2019
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Jaroslav Moravcik / stock.adobe.com

Der Winterdienst auf unbefestigten Wald- und Feldwege darf beschränkt werden. Sind vereiste Stellen auf einem Wanderweg ohne weiteres zu erkennen, müssen sich Wanderer notfalls auf dem Hosenboden fortbewegen, um nicht zu stürzen.

Eine Frau war auf einem öffentlich beworbenen Wanderweg, der auf das Plateau eines Berges führte, unterwegs. Auf dem Abstieg rutschte sie auf einer vereisten Stelle aus und stürzte. Sie verletzte sich dabei schwer. Die Frau verlangte von der für den Weg zuständigen Gemeinde Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der unbefestigte Wanderweg sei vor und nach der Stelle, an der sie gestürzt sei, geräumt und gestreut gewesen. Sie habe daher darauf vertrauen dürfen, dass die gesamte Strecke ausreichend gesichert sei. Der Sturz sei trotz Hilfestellung durch ihren Lebensgefährten nicht zu vermeiden gewesen.

Die Gemeinde entgegnete, der Winterdienst auf dem gesamten unbefestigten Wander- und Feldwegen im Anschluss an einen Ausflugsparkplatz sei nicht durchführbar. Wanderer müssten sich auf einen eingeschränkten Winterdienst einstellen und mit Glätte rechnen.

Das Landgericht Coburg konnte keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erkennen. Die Gemeinde haftet deshalb nicht für den Sturz auf dem Wanderweg.

Die Räum- und Streupflicht nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz besteht nur für Straßen und Wege innerhalb geschlossener Ortschaften.

Auch die allgemeine Verkehrssicherungspflicht wurde nicht verletzt. Eine völlige Gefahrlosigkeit muss auf Wanderwegen nicht gewährleistet werden. Vielmehr muss die zuständige Gemeinde bei winterlicher Witterung nur erforderliche wie zumutbare Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Wanderer sind nur vor Gefahren zu schützen, mit denen Sie im Normalfall nicht rechnen müssen.

Hier hatte die Frau bereits auf dem Hinweg einzelne glatte Stellen auf dem Weg bemerkt. Sie hätte deshalb bereits den Aufstieg abbrechen und umkehren müssen. Der Sturz auf dem ihr bekannten Weg, den sie zum Abstieg nutzte, geht somit auf ihr eigenes Risiko. Sie hätte sich auf dem Rückweg besonders umsichtig verhalten und sich »notfalls auch auf dem Hosenboden« fortbewegen müssen.

LG Coburg, Urteil vom 23.5.2019, 24 O 15/19