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Einfamilienhaus darf an Einzelpersonen vermietet werden

Wohnungseigentum & Grundbesitz 10. Juli 2016
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Einfamilienhaus darf an Einzelpersonen vermietet werden

© JSB31 / fotolia.com

Die Zimmer eines Einfamilienhauses dürfen an bis zu 12 Personen einzeln vermietet werden. Das ist auch dann erlaubt, wenn sich das Haus in einem reinen Wohngebiet befindet.

Zwei direkt benachbarte Hauseigentümer stritten sich. Der eine störte sich daran, dass der andere sein Einfamilienhaus nach längerem Leerstand umgebaut hatte, um die Räume einzeln vermieten zu können. Jetzt wohnen im Haus mindestens elf Personen, hauptsächlich Studenten.

Der gestörte Nachbar verlangte von der zuständigen Baubehörde der Stadt Trier, dass diese dagegen einschreiten möge. Es handele sich hier um eine in einem reinen Wohngebiet unzulässige gewerbliche Zimmervermietung. Die Vermietung bringe Unruhe in das Wohngebiet und könne den anderen Anliegern nicht zugemutet werden.

Keine unzulässige Vermietung

Die Behörde lehnte ab, das dagegen angerufene Verwaltungsgericht ebenfalls. Dass VG Trier entschied, dass die Nutzung des Gebäudes durch maximal 12 Mieter auch in einem reinen Wohngebiet zulässig sei. Die Richter verglichen die Vermietung mit den Vermietungen in Studentenwohnheimen, die auch in reinen Wohngebieten erlaubt sind.

Der Vergleich mit einem Beherbergungsbetrieb scheitere schon daran, dass hier die Räume langfristig vermietet würden. Auch die behauptete rücksichtslose Nutzung gegenüber den Nachbarn sah das Gericht nicht. Solange es nicht zu einzelnen Exzessen käme, brauche nicht eingegriffen werden. Im Fall von Ausschreitungen müsse mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen reagiert werden, das heißt, die Polizei angerufen werden (VG Trier, Urteil vom 15.6.2016, Az. 5 K 394/16 TR).