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Blechschaden durch Baumstumpf auf Freifläche – Stadt haftet

Wohnungseigentum & Grundbesitz 6. März 2023
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zauberblicke / stock.adobe.com

Eine Kommune muss dafür sorgen, dass auf Freiflächen, die wie Parkplätze aussehen, keine Baumstümpfe stehen, die Autos beschädigen können. Unterlassene Sicherungsmaßnahmen führen zur Haftung.

Eine Frau wollte ihr Kfz nach Einbruch der Dunkelheit in Köln-Mühlheim auf einem unbefestigten, nicht gepflasterten Streifen von ca. 1,5 m2 neben der Straße parken. Hinter einer Freifläche, auf der ehemals Bäume standen, verlief ein gepflasterter Gehweg, rechts und links davon war alles asphaltiert. Andere Fahrzeuge waren dort bereits abgestellt. Ein Schild erlaubte das Parken in diesem Bereich während des Wochenmarktes.

Doch beim Einparken krachte es. Die Fahrerin behauptete, mit ihrem Wagen auf einen 20 cm bis 25 cm hohen Baumstumpf aufgefahren zu sein, der auf der unbefestigten Freifläche gestanden habe. Ihr sei dadurch ein Schaden in Höhe von rund € 3.000,– entstanden. Den verlangte sie von der Stadt ersetzt.

Diese weigerte sich – und verwies darauf, am Vortag des Unfalls seien im Rahmen einer regelmäßigen Begehung der Fläche keinerlei Verschmutzungen oder Laubbedeckungen aufgefallen.

Der Zustand im Zeitpunkt des Unfalls ließ sich während des Prozesses nicht mehr nachweisen, da der Platz mittlerweile umgestaltet und erneuert wurde.

Das Landgericht Köln entschied auf der Grundlage der Beweisaufnahme: Die Frau hat einen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung.

Die Stadt verletzte ihre Verkehrssicherungspflichten. Sie hat den Baumstumpf auf der Freifläche neben den asphaltierten Parkflächen weder entfernt, sodass ein Fahrzeug beim Abstellen beschädigt werden konnte. Noch hat sie ein Hinweisschild zur Gefahrenabwehr platziert.

Diese Pflicht traf die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast. Sie musste zudem damit rechnen, dass Verkehrsteilnehmer diese Freifläche für einen Parkplatz halten konnten. Zur öffentlichen Straße gehören dabei auch befestigte Seitenstreifen, Parkplätze und Parkflächen.

Die unterlassenen Sicherungsmaßnahmen begründen die Haftungsgrundlage. Dass dieser Baumstumpf eine Gefahr darstellte, hätte bei einer regelmäßigen Kontrolle auffallen müssen.

Die Fahrerin trifft allerdings ein hälftiges Mitverschulden und bleibt deshalb auf der Hälfte des Schadens sitzen. Sie hätte bei den schlechten Sichtverhältnissen nach Einbruch der Dunkelheit besser auf eventuelle Hindernisse achten müssen.

LG Köln, Urteil vom 24.11.2022, 5 O 94/22