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Anlieger müssen für LED-Umrüstung der Straßenbeleuchtung bezahlen

Wohnungseigentum & Grundbesitz 31. Januar 2019
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scaliger / stock.adobe.com

Eine Gemeinde darf von Anwohnern Ausbaubeiträge erheben, wenn die alte Straßenbeleuchtung, die mit Quecksilberdampflampen betrieben wurde, auf eine LED-Beleuchtung umgerüstet wird. Das alte Beleuchtungskonzept verstößt gegen EU-Recht.

Der Eigentümer eines Grundstücks wehrte sich gegen einen einmaligen Ausbaubeitrag, den die Gemeinde von ihm sowie von allen übrigen Anliegern der Straße für den Ausbau einer Teileinrichtung gefordert hatte. Grundlage für diesen Bescheid war die Ausbaubeitragssatzung.

Das Grundstück des Mannes grenzt an eine Straße, die der Gemeinde gehört. Die Kommune tauschte in dieser Straße im Jahr 2016 die Lampenköpfe der Straßenbeleuchtung aus und stellte diese von Quecksilberdampflampen auf LED-Beleuchtung um. Die Herstellung der ursprünglichen Leuchtmittel ist seit 2015 nach europäischem Recht verboten.

Der Mann erhob erfolglos Widerspruch gegen den Bescheid und klagte schließlich.

Das Verwaltungsgericht Koblenz stellte fest: Die Kommune darf für die Umstellung auf LED-Beleuchtung Ausbaubeiträge von den Anliegern erheben.

Hier krankte die Klage zwar bereits an formellen Voraussetzungen (z.B. war die Widerspruchsfrist versäumt und keine Wiedereinsetzung gewährt worden). Doch auch in der Sache sahen die Richter keine Erfolgsaussichten. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung sowie die damit verbundenen notwendigen technischen Maßnahmen sind rechtmäßig.

Die bislang eingebauten Quecksilberdampflampen dürften nach europäischem Recht seit 2015 nicht mehr hergestellt und verkauft werden. Ein Austausch allein der Leuchtmittel in den Straßenlampen ist deshalb nicht mehr möglich. Zudem ist die Beleuchtungseinrichtung 40 Jahre alt, sodass die übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist.

Der von der Gemeinde beschlossene Austausch der Lampenköpfe mit Einbau von LED-Lampen, der Kabel in der Lampe und der Erdungsschellen stellt somit eine beitragspflichtige Erneuerung der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung einer Anliegerstraße dar.

VG Koblenz, Urteil vom 14.1.2019, 4 K 386/18.KO