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Anbau 5 cm zu hoch: Keine unzumutbare Verschattung des Nachbargrundstücks

Wohnungseigentum & Grundbesitz 26. Februar 2021
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magicpitzy / stock.adobe.com

Wird ein Anbau 5 cm höher als genehmigt gebaut, liegt darin keine unzumutbare Verschattung des Grundstücks. Eine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ist nicht ersichtlich.

Eine Grundstückseigentümerin hatte gegen ein Bauvorhaben auf dem benachbarten Grundstück geklagt. Sie monierte unter anderem, dass der Anbau 5 cm höher gebaut wurde als dies genehmigt wurde. Sie sah darin eine unzumutbare Verschattung ihres Grundstücks.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beendete den Rechtsstreit und stellt fest: Das baurechtliche »Gebot der Rücksichtnahme« ist im Einzelfall verletzt und die betreffende Baugenehmigung rechtswidrig, wenn von dem betreffenden Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgehen, die im eigenen oder angrenzenden Baugebiet unzumutbar sind.

Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch eine unzumutbare Verschattung wegen des um 5 cm zu hohen Anbaus ist schon aufgrund der Entfernung des Anbaus vom Grundstück der Klägerin nicht ersichtlich.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2020, 7 A 2746/20