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2er WEG: Zahlungsanspruch nur mit Beschluss

Wohnungseigentum & Grundbesitz 6. Oktober 2016
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© Matthias Buehner / fotolia.com

Auch in Wohnungseigentümergemeinschaften, die nur aus zwei Parteien bestehen, setzt ein Zahlungsanspruch der Gemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer einen Beschluss voraus.

Eine aus zwei Einheiten bestehende Eigentümergemeinschaft führte ein gemeinsames Hausgeld- und Instandhaltungskonto. Auf dieses Konto konnten beide Eigentümer zugreifen. Einer der Wohnungseigentümer beauftragte verschiedene Arbeiten am Gemeinschaftseigentum und bestellte Heizöl, ohne dass zuvor ein gemeinschaftlicher Beschluss hierüber gefasst worden wäre. Zum Teil beglich er die anfallenden Kosten aus eigener Tasche, zum Teil entnahm er das Geld dem gemeinsamen Hausgeldkonto. Anschließend verlangte er von dem anderen Eigentümer, die Hälfte der von ihm selbst getragenen Kosten auf das gemeinsame Konto einzuzahlen.

Das Landgericht lehnte einen entsprechenden Zahlungsanspruch ab. Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft hier nur aus zwei Parteien besteht, sind die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes trotzdem ohne Einschränkungen anzuwenden.

Nach den gesetzlichen Regelungen sind einzelne Wohnungseigentümer – und zwar unabhängig davon, ob es zwei oder mehrere gibt – nur dann verpflichtet, an die Eigentümergemeinschaft Zahlungen zu leisten, wenn zuvor ein Wirtschaftsplan, eine Jahresabrechnung oder ein Beschluss für eine Sonderumlage gefasst wurde. Das ist hier aber nicht geschehen.

(LG Frankfurt/Main, Urteil v. 19.04.16, Az. 2-13 S 204/13)