Wann eine unbefristete Untermieterlaubnis widerrufen werden kann

Vermieten von Wohnraum & Garage 4. September 2017
Wann eine unbefristete Untermieterlaubnis widerrufen werden kann
© Kalle Kolodziej / adobe.stock.com
Wer noch einen Koffer in Berlin hat, lässt ihn gerne da und kommt zurück. Wer eine untervermietete Mietwohnung dort hat, gibt diese auch nicht gerne auf. Muss er aber, wenn er jahrelang keinen ernsthaften Eigennutzungswillen gezeigt hat.

Die Mieter eines Einfamilienhauses hatten im Jahr 1999 von der Vermieterin eine unbefristete Untermieterlaubnis erhalten. Die Mieter bewohnten das Haus zwar nicht mehr, wollten es aber als möglichen Rückzugsort vorhalten. Sie hatten allerdings keinen konkreten Rückkehrzeitpunkt genannt.

Jahre später, im Juli 2014, kam es zum Widerruf der Untermieterlaubnis seitens der nunmehr neuen Vermieterin. Außerdem kündigte diese das Mietverhältnis im September 2014 ordentlich, weil die Mieter das Haus trotz der widerrufenen Erlaubnis weiterhin untervermieteten.

Die Mieter wehrten sich gegen die Kündigung. Es kam zum Räumungsprozess, der in zweiter Instanz bei Landgericht Berlin zugunsten der Vermieterin ausging. Das Gericht stellte fest, dass der Widerruf der Untermieterlaubnis zurecht erfolgt ist. Deshalb habe das Mietverhältnis gekündigt werden dürfen. Die Mieter hätten durch die fortgesetzte Untervermietung trotz des Widerrufs der Untervermieterlaubnis ihre vertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Das sei ein wichtiger Grund, der die Kündigung rechtfertige.

Die Vermieterin durfte nämlich laut Landgericht Berlin die Untermieterlaubnis widerrufen, weil diese sich zwar auf eine unbefristete Untervermietung bezog. Aber die Mieter hätten inzwischen von der Erlaubnis in einem Umfang Gebrauch gemacht, der von der Erlaubnis nicht mehr gedeckt gewesen sei.

Die Mieter hatten zum Zeitpunkt der Kündigung ihren Lebensmittelpunkt bereits seit 15 Jahren nicht mehr in der Wohnung gehabt. Sie hatten die Wohnung vielmehr dauerhaft an wechselnde Untermieter untervermietet. Eine sich über einen derart langen Zeitraum erstreckende Untervermietung ohne hinreichend konkretisierbaren Rückkehrwillen sei von der Erlaubnis nicht mehr gedeckt, so das Gericht. Dies gelte vor allem in Anbetracht der angespannten Wohnungslage in Berlin.

(LG Berlin, Urteil vom 22.3.2017, Az. 65 S 285/16)