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Betriebskostenabrechnung am Silvestertag: Zugang bis 18 Uhr noch fristgerecht

Vermieten von Wohnraum & Garage 30. Dezember 2019
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Betriebskostenabrechnung am Silvestertag: Zugang bis 18 Uhr noch fristgerecht

© blende11.photo / adobe.stock.com

Die Betriebskostenabrechnung für das vorherige Jahr muss beim Mieter spätestens 12 Monate später eingehen. Das ist in der Regel der 31.12. des Nachfolgejahres. Der Zugang bis 18 Uhr im Briefkasten des Mieters ist dabei noch fristgerecht.

Am 31.12.2015 um 17:34 Uhr warf ein Vermieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 in den Briefkasten seiner Mieterin. Laut Abrechnung waren ca. 748 Euro nachzuzahlen. Die Mieterin hielt die Zustellung der Abrechnung für verspätet und weigerte sich daher den Nachzahlungsbetrag zu entrichten. Der Vermieter erhob daraufhin Klage.

Zunächst ohne Erfolg. Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Hamburg wies die Klage ab. Die Betriebskostenabrechnung sei der Mieterin verspätet zugegangen. Die Frau habe am Silvestertag um 17:34 Uhr nicht mehr mit Post rechnen müssen.

Das Landgericht Hamburg sah die Sache in zweiter Instanz anders. Dem Vermieter stehe sehr wohl ein Anspruch auf die Nachzahlung zu Die Betriebskostenabrechnung sei der Mieterin nicht verspätet zugegangen. Nach Ansicht des Landgerichts ist die Abrechnungsfrist bei einem Einwurf der Betriebskostenabrechnung in den privaten Briefkasten des Mieters auch am Silvestertag jedenfalls bis 18 Uhr erfüllt. Mit einer Zustellung von Post müsse auch an Silvester zwischen 8 und 18 Uhr gerechnet werden.

(LG Hamburg, Urteil vom 2.5.2017, Az. 316 S 77/16)

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