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Wo muss man auf Entschädigung wegen Verspätung bei Umsteigeflügen klagen?

Reisen & Urlaub 4. Juli 2022
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Quality Stock Arts / stock.adobe.com

Bei einem einheitlich gebuchten mehrteiligen Fluges ist grundsätzlich das Gericht am Abflugort zuständig für eine Klage auf Entschädigung wegen Verspätung.

Drei Fluggäste hatten bei Lufthansa einen Flug von Warschau über Frankfurt/Main auf die Malediven gebucht. Der erste Teilflug ab Warschau wurde von LOT Polish Airlines durchgeführt. Weil der Abflug sich verzögerte, erfolgte die Landung in Frankfurt mit Verspätung und die Fluggäste verpassten ihren von Lufthansa durchgeführten Anschlussflug nach Male. Die Malediven erreichten sie deswegen auf dem Ersatzflug mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden.

Die Flugpassagiere klagen auf Verspätungsentschädigung in Höhe von je € 600,– – berechnet für die Entfernung Warschau–Male. Die Klage reichten sie beim Amtsgericht Frankfurt/Main ein. Das wies die Klage als unzulässig ab. Das Gericht sei örtlich nicht zuständig.

Die Flugreisenden gingen in die nächste Instanz. Das Landgericht Frankfurt/Main legte dem Europäischen Gerichtshof in diesem Zusammenhang die Frage vor, welches Gericht zuständig ist, wenn bei Flügen mit mehreren Umstiegen einer der Teilflüge Verspätung hat, sodass man den Anschluss verpasst.

Laut EuGH ist grundsätzlich das Gericht am Abflugort des verspäteten Flugzeugs für Entschädigungsklagen zuständig. Es gilt der sogenannte »Gerichtsstand des Erfüllungsortes«.

Gerichte an Orten der Zwischenlandungen sind hingegen nur ausnahmsweise zuständig (z.B. aufgrund der Regelungen in den AGB der Airlines). Das ist hier nicht der Fall gewesen. Ohne entsprechende Regelung ist der »Erfüllungsort« daher der Abflugort des ersten Teilflugs. Denn dieser ist einer der Orte, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Luftbeförderungsvertrags sind, hauptsächlich erbracht werden.

EuGH, Urteil vom 3.2.2022, C-20/21