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Wer haftet für die verspätete Anmeldung eines Reisemangels bei unklaren Reiseunterlagen?

Reisen & Urlaub 18. August 2020
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cirquedesprit / stock.adobe.com

Weist ein Reiseveranstalter seine Kunden nicht ordnungsgemäß auf deren Verpflichtung hin, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet, dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat.

Eine Familie hatte eine 14-tägige Pauschalreise in die Türkei gebucht. Vor Ort wurden die Urlauber nicht wie gebucht in einem Familienzimmer mit separatem Schlafzimmer, sondern in einem mit einem Doppelbett, einem Einzelbett und einem ausziehbaren Sessel ausgestatteten Zimmer ohne Trenntür untergebracht.

Elf Tage nach der Anreise reklamierten sie gegenüber der Reiseleitung die Ausstattung des Zimmers und den Zustand ihres Badezimmers. Einen Tag später konnten sie für den restlichen Urlaub in das gewünschte Familienzimmer umziehen.

Der Reiseveranstalter bezahlte den Urlaubern € 500,-, was ihnen jedoch nicht genug war. Sie sahen darin lediglich eine Teilzahlung und verlangten für die Reisemängel weitere rund € 1.000,-.

Das lehnte der Veranstalter jedoch unter Hinweis auf die 2-seitige Reisebestätigung ab. Darin würden in der Fußzeile wegen der Obliegenheiten der Kunden bei Mängeln auf entsprechende Ziffern in den Reisebedingungen hingewiesen. Dazu zähle es, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen. Dies haben die Reisenden unterlassen.

Der Fußzeile waren - schwer auffindbar und schwer lesbar - in gleicher Schriftgröße und -art die Adresse und weitere Angaben zum Reiseveranstalter angeschlossen.

Der Bundesgerichtshof hatte das letzte Wort und entschied: Es lagen Reisemängel vor, unter anderem entsprach das Zimmer nicht der gebuchten Unterbringung. Zwar haben die Reisenden den Mangel nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise reklamiert. Doch es ist ihnen hierbei kein Verschulden anzulasten.

Klärt der Reiseveranstalter nicht in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form über die Verpflichtung zur Mängelanzeige auf, begründet das die Vermutung, dass der Reisende diese Obliegenheit nicht kannte. Dass der Reisende trotzdem die Mängel bei der Reiseleitung anzeigt – allerdings verspätet -, steht dem nicht entgegen

Die Reisebestätigung muss zudem die genaue Fundstelle nennen, wenn sie auf Reisebedingungen Bezug nimmt. Hier fehlte es an einer inhaltlich ausreichenden Verweisung auf den Prospekt. Ein allgemeiner Hinweis auf die entsprechende Bestimmung in den AGB des Reiseveranstalters reicht dazu nicht aus.

Schließlich muss der Hinweis deutlich sein und für den Normalbürger ohne weiteres erkennbar sein. Dem stehen schwer lesbare AGB entgegen (z. B. kleine Schriftgröße, Abdruck in der Fußzeile).

BGH, Urteil vom 21. 2. 2017, X ZR 49/16

Unser Rechtstipp:

Stellen Sie auf einer Pauschalreise einen Mangel fest, müssen Sie ihn sofort und möglichst konkret bei der Reiseleitung des Reiseveranstalters anzeigen. Lassen Sie sich dies von schriftlich und von weiteren Zeugen bestätigen. Verlangen Sie, dass der Mangel unverzüglich beseitigt wird. Reklamieren Sie den Mangel zeitnah zu seinem Auftreten, denn reisevertragliche Ansprüche gibt es erst für die Zeit ab der Reklamation (z. B. Reisepreisminderung).