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Wann ist eine Strandsanierung ein Reisemangel?

Reisen & Urlaub 5. Oktober 2016
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Wann ist eine Strandsanierung ein Reisemangel?

© bluraz / fotolia.com

Hat der Reiseveranstalter seine Kunden vor Reiseantritt darauf hingewiesen, dass insbesondere am Strand und im Poolbereich des Hotels gebaut wird, und bucht der Kunde daraufhin nicht um, kann er sich nicht auf einen Reisemangel berufen.

Eine Familie buchte online eine 1-wöchige Pauschalreise nach Abu Dhabi. Bereits die Buchungsbestätigung, die am Tag der Buchung erfolgte, enthielt den eindeutigen Hinweis auf eine Strandsanierung in der Reisezeit, die mit Lärmbelästigung und Sichtbehinderung verbunden ist.

Die Urlauber ließen sich davon nicht abschrecken und traten die Reise an, um vor Ort festzustellen, dass weite Teile des hoteleigenen Strandes gesperrt waren. Es fanden ganztägig laute Bauarbeiten im Bereich der Außenanlage, des Strandes und im Poolbereich des Hotels statt. Zudem war die Aussicht beeinträchtigt.

Die Reisenden sahen darin einen Reisemangel und machten eine Reisepreisminderung und Ersatz für vertanen Urlaub geltend. Der Hinweis auf der Buchungsbestätigung sei nicht aussagekräftig genug gewesen, um die Lage vor Ort einzuschätzen.

Hinweis bei Buchung war ausreichend

Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht München nicht. Die Buchungsbestätigung hat ausdrücklich auf die vor Ort anzutreffenden Reisehindernisse hingewiesen, namentlich Lärm- und Sichtbeeinträchtigung durch Bauarbeiten anlässlich einer Strandsanierung.

Sofern die Reisenden sich das als bloße Unannehmlichkeit vorgestellt haben, haftet der Reiseveranstalter nicht für die Fehleinschätzung seiner Kunden. Darüber hinaus konnten die Reisenden Teile des Hotelstrandes trotz Sanierungsarbeiten nutzen.

Der Reiseveranstalter hat zudem rechtzeitig seine Informationspflichten erfüllt – und zwar deutlich „vor Reisebeginn“ mit der Buchungsbestätigung, die am Tag der Buchung erfolgte. Das Gesetz sieht nicht vor, dass auf Reisehindernisse bereits „vor Vertragsschluss“ hinzuweisen ist.

Die Kunden hatten somit ausreichend Zeit und Gelegenheit, die Reise umzubuchen. Davon haben sie keinen Gebrauch gemacht.

AG München, Urteil vom 10. 11. 2015, 159 C 9571/15

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