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Wann haftet die Fluggesellschaft für ein Trauma?

Reisen & Urlaub 16. März 2023
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pixelschoen / stock.adobe.com

Airlines haften nach einem Unfall für psychische Beeinträchtigungen der Fluggäste. Vorausgesetzt, es liegt eine mit einer Körperverletzung vergleichbare Beeinträchtigung vor (z.B. Trauma medizinisch nachweisbar und behandlungsbedürftig).

Ein Triebwerk explodierte beim Start eines Flugzeugs. Bei der anschließenden Bergung stieg eine Passagierin über den Notausstieg am rechten Flügel aus. Da das Triebwerk noch in Bewegung war, wurde die Frau durch den sogenannten »Jetblast«, also durch ausströmende Luft, mehrere Meter durch die Luft geschleudert.

Sie machte Schadensersatz geltend. Zur Begründung trug sie vor, sie leide durch den Unfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Die Fluggesellschaft lehnte unter Berufung auf die Haftungsregelungen des Übereinkommens von Montreal (MontÜbK) die Forderung ab. Diese Vorschriften seien ausschließlich anwendbar, wenn eine Körperverletzung im eigentlichen Sinne vorliege, nicht aber lediglich eine psychische Beeinträchtigung.

Der Europäische Gerichtshof ordnete dies rechtlich anders ein. Er stellte fest, wer nach einem Flugunfall in der EU an einem Trauma leidet, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz.

Betroffene Passagiere müssen dazu medizinisch nachweisen, dass eine mit einer Körperverletzung vergleichbaren Situation vorliegt. Es muss demnach eine schwere oder intensive psychische Beeinträchtigung vorliegen, die ärztlich behandelt werden muss und die sich auf die Gesundheit allgemein auswirkt (z.B. durch psychosomatische Wirkung).

Dieser Nachweis kann beispielsweise durch ein medizinisches Gutachten und Belege über eine ärztliche Behandlung erfolgen, die darlegen, dass die psychische Integrität beeinträchtigt ist und somit ein »Unfall« im Sinne des MontÜbk vorliegt.

Diese Auslegung der Vorschriften des Übereinkommens ermöglicht einen angemessenen Interessenausgleich. Einerseits kann ein verletzter Passagier Schadensersatz verlangen, andererseits kann die Airline sich gegen betrügerische Klagen schützen.

EuGH, Urteil vom 20.10.2022, C-111/12