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Unfall beim Hoteltransfer: Haftet der Reiseveranstalter?

Reisen & Urlaub 11. Dezember 2016
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© Mykola Komarovskyy / fotolia.com

Verunfallen Pauschalurlauber auf dem mitgebuchten Bustransfer, liegt ein Reisemangel vor. Können die Reiseleistungen nicht mehr genutzt werden, muss der Veranstalter den Reisepreis erstatten, auch wenn er den Unfall nicht verschuldet hat.

Türkeireisende hatten eine Pauschalreise inklusive Bustransfer vom Flughaften zum Hotel gebucht. Ein „Geisterfahrer“ rammte auf der Transferfahrt den Bus. Die Reisenden erlitten bei dem Unfall teilweise erhebliche Verletzungen.

Die Unfallopfer konnten die gebuchte Reise nicht mehr wahrnehmen. Sie sind der Meinung, der Unfall stelle einen Reisemangel dar, für den der Reiseveranstalter hafte, und verlangten die Erstattung des Reisepreises.

Der Bundesgerichtshof hatte das letzte Wort in diesem Rechtsstreit. Er entschied abweichend von den Vorinstanzen, dass der Unfall nicht die Verwirklichung des „allgemeines Lebensrisikos“ darstellt, sondern als Reisemangel einzustufen ist. Dem Reiseveranstalter ist es nicht gelungen, die Gäste unversehrt ins Hotel zu verbringen. Sie konnten aufgrund ihrer Verletzungen die gebuchten Leistungen nicht in Anspruch nehmen.

Somit war die Pauschalreise aufgrund des Unfalls und seiner Folgen insgesamt mangelhaft und der Veranstalter hat den Reisepreis vollständig zu erstatten.

Die Haftung des Reiseveranstalters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ihn kein Verschulden am Unfall trifft (hier: Unfallverursachung durch einen „Geisterfahrer“).

Die Richter wiesen darauf hin, dass der Veranstalter die sogenannte „Preisgefahr“ trägt, also das Risiko, den vereinbarten Reisepreise nicht zu erhalten. Das gilt auch dann, wenn der Erfolg einer Reise durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

Auch für den erbrachten Hinflug darf der Veranstalter kein Geld verlangen, weil der Flug kein Selbstzweck ist.

BGH, Urteil vom 6. 12. 2016, X ZR 117/15