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Nachtflugverbot: Fluggäste erhalten bei nächtlicher Flugverspätung Entschädigung

Reisen & Urlaub 23. Juni 2020
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Torsten Rauhut / stock.adobe.com

Verspäten sich Flugzeuge aufgrund des Nachtflugverbots am Zielflughafen, steht Passagieren eine Entschädigung zu. Das Nachtflugverbot stellt keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, den die Airline der Ausgleichszahlung entgegenhalten kann.

Ein Ehepaar war mit Ryanair Nordspanien nach Frankfurt geflogen. In Frankfurt sollte die Maschine planmäßig um 22.00 Uhr landen – also eine Stunde ehe das Nachtflugverbot beginnt. Das Nachtflugverbot stellt die Nachtruhe sicher. Dabei gilt zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr ein Verbot geplanter Flugbewegungen. Landungen sind nur noch bis 24.00 Uhr zulässig, sofern die Verspätung sich nicht aus der Flugplangestaltung ergibt.

Unterwegs geriet der Flieger in ein Unwetter, dadurch verspätete sich der Flug. Am Frankfurter Flughafen war deshalb aufgrund des Nachtflugverbots eine Landung nicht mehr möglich. Der Flug wurde nach Frankfurt-Hahn umgeleitet. Dort gelten weniger strenge Auflagen für Nachtflüge.

Die Fluggäste wurden nach der Ankunft per Bus 120 km von Hahn nach Frankfurt gebracht. So erreichten die Fluggäste den Zielflughafen mit 5-stündiger Verspätung. Sie beriefen sich auf die Fluggastrechte und machten für die Flugverspätung eine Ausgleichsleistung in Höhe von € 250,- pro Person geltend.

Ryanair wollte nicht zahlen. Die Airline sei für die Verspätung nicht verantwortlich. Man führte „außergewöhnliche Umstände“ an.

Vor dem Amtsgericht Frankfurt/Main kam die Fluggesellschaft damit nicht durch. Kommt es wegen des Eintretens des Nachtflugverbots zu einer Flugverspätung, steht den betroffenen Fluggästen eine Entschädigung nach EU-FluggastrechteVO zu. Darin kein „außergewöhnlicher Umstand“. Ein bestehendes Nachtflugverbot ist vielmehr Teil der normalen Betriebstätigkeit der Airline.

Die Fluggesellschaft kalkuliert bewusst mit den Risiken des eventuell eintretenden Nachtflugverbotes, da sie Flüge in dessen zeitliche Nähe legt. Das gilt selbst dann, wenn Flüge zwei Stunden vorher landen sollen.

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 6.12.2019, 32 C 5554/19 (69)