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Keine Information bei Flugverspätung – auch außergerichtliche Anwaltskosten sind zu erstatten

Reisen & Urlaub 9. November 2020
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Ekaterina Pokrovsky / stock.adobe.com

Airlines müssen Fluggäste unaufgefordert über ihre Fluggastrechte bei Flugverspätungen informieren. Unterlassen sie dies, sind auch die angemessenen Kosten für eine erste anwaltliche Beratung zu erstatten.

Eine Familie kam wegen Verspätung der Flüge erst einen Tag später als geplant auf Kuba an und verlor einen Urlaubstag. Der Vater, der von der Airline nicht über seine Fluggastrechte bei Verspätung aufgeklärt worden war, beauftragte einen Rechtsanwalt, um € 2.400,- Schadensersatz geltend zu machen. In einem ersten Anwaltsschreiben forderte der Anwalt die Fluggesellschaft auf, den Schaden zu ersetzen. Außergerichtlich konnte keine Einigung erzielt werden, so wurde Klage eingereicht.

Die Airline erkannte im Prozess vor dem Amtsgericht die Forderung an, verweigerte aber den Ersatz der Anwaltskosten, die für die Beratung und das erste Schreiben entstanden waren. Hier standen rund € 130,- in Rechnung.

Der Bundesgerichtshof hatte das letzte Wort in diesem Fall und entschied, die Airline hat ihre Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO verletzt und haftet.

Sie muss Fluggäste bei einer Verspätung von mindestens zwei Stunden unaufgefordert schriftliche Informationen über deren Ausgleichsrechte aushändigen. Hierbei handelt es sich um eine Bringschuld der Airline, die nicht erst auf Nachfrage der Fluggäste erfüllt werden muss.

Sinn der Regelung ist, betroffene Passagiere in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche zu beurteilen und einzufordern – und zwar auch ohne anwaltliche Hilfe.

Verletzt die Airline also ihre Pflicht (z.B. informiert sie nicht umfassend oder fehlerhaft), umfasst der Anspruch auf Ausgleichsleistungen bei Flugverspätungen auch die außergerichtlichen Anwaltskosten. Zu erstatten sind die Kosten in angemessener Höhe für einen Anwalt, der die Reisenden über ihre Rechte aufklärt und die Ausgleichszahlung geltend macht. Im vorliegenden Fall € 130,-.

BGH, Urteil vom 1.9.2020, X ZR 97/19