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Keine Ausgleichszahlung bei Flugverspätung wegen Blitzschlag

Reisen & Urlaub 7. August 2017
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Keine Ausgleichszahlung bei Flugverspätung wegen Blitzschlag

© Dushlik / adobe.stock.com

Wird das Flugzeug unmittelbar vor Abflug von einem Blitz getroffen und muss deshalb repariert werden, haben Fluggäste trotz Flugverspätung keinen Ausgleichsanspruch. Bei Blitzschlag handelt es sich um einen "außergewöhnlichen Umstand".

Ein Rückflug von der Dominikanischen Republik nach Frankfurt/Main verzögerte sich. Die Maschine, mit der der Flug durchgeführt werden sollte, konnte nicht pünktlich starten, weil sie während ihres Landeanflugs auf Punta Cana von einem Blitz getroffen wurde. Das Flugzeug wurde dabei stark beschädigt. Die Reparatur dauerte mehrere Tage.

Ein betroffener Fluggast verlangte eine Ausgleichszahlung für die Flugverspätung. Die Airline wollte nicht bezahlen und verwies auf „außergewöhnliche Umstände“.

Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied zu Gunsten der Fluggesellschaft. Es besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung nach der Fluggastrechteverordnung.

Die Fluggesellschaft kann sich auf das Vorliegen eines „außergewöhnlichen Umstandes“ berufen, der die Zahlung ausschließt. Denn bei einem Blitzschlag handelt es sich um ein ungewöhnliches, von außen kommendes Ereignis, das sie nicht zu verantworten hat und von ihr tatsächlich nicht beherrscht werden kann.

Zwar sind Fluggesellschaften häufig mit Blitzschlägen konfrontiert und versuchen, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um Blitzeinschläge zu vermeiden. Doch das ändert nichts an der rechtlichen Wertung.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung ergriffen hat. Denn nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung muss die Fluggesellschaft nur zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung des außergewöhnlichen Umstands ergreifen.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 18. 1. 2017, 3 C 751/16

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