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Hotelbewertung: Gekaufte »Fake-Bewertungen« sind zu unterlassen

Reisen & Urlaub 8. Januar 2024
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Song_about_summer / stock.adobe.com

Gekaufte „Fake-Bewertungen“ im Internet sind rechtswidrig. Es darf sich nicht um Bewertungen von Menschen handeln, die nicht tatsächlich in dem jeweiligen Hotel oder Ferienhaus übernachtet haben. „Fake-Bewertungen“ sind zu löschen.

Online-Bewertungen – etwa für Reiseunterkünfte – sind für viele Unternehmen wichtig. HolidayCheck ist das größte Internetportal für Hotelbewertungen in Deutschland. Auf dessen Internetseite können Unterkünfte nicht nur bewertet, sondern auch gebucht werden. So ist HolidayCheck darauf angewiesen, dass die Kunden ein Vertrauen in die Bewertungen haben.

HolidayCheck ging daher gegen die Marketing-Agentur »Goldstar« vor. Diese steht im Verdacht, eine Vielzahl von positiven Bewertungen zu verkaufen. Den Bewertungen lag keine echte Nutzung der Urlaubsunterkünfte zugrunde. Unterkünfte wurden somit bessergestellt.

Das Landgericht München sah den Vorwurf als erwiesen an: Das Geschäftsmodell der Agentur besteht darin, »Fake-Bewertungen« zu verkaufen. Das Gericht stellte dazu fest, dass alle von »Goldstar« auf HolidayCheck veröffentlichten Bewertungen positiv waren, obwohl die sogenannten »Gäste« nie in den Hotels waren.

Diese Art der Bewertungen schaden dem Geschäft von HolidayCheck. Bewerten Kunden ein Hotel, in dem sie nie waren, sinkt das Vertrauen in die Bewertungen auf der Plattform.

Gegenüber HolidayCheck ist die Agentur verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, von wem die Bewertungen stammen. Und die Agentur muss zudem dafür sorgen, dass alle »Fake-Bewertungen« gelöscht werden.

Das Gericht verurteilte die Agentur zu Schadensersatz. Sie muss auch die Kosten des Verfahrens tragen. Zudem wurde der Unterlassungsklage stattgegeben. Es drohen Geldstrafen bis zu € 250.000,– oder Ordnungshaft, wenn die Agentur erneut auf der Plattform HolidayCheck gefälschte Bewertungen veröffentlicht.

LG München, Versäumnisurteil vom 24.7.2023, 37 O 11887/21; n. rk.

Anmerkung der Redaktion:

Durch die sogenannte »Omnibus-Richtlinie« sind Plattformbetreiber seit dem 28.5.2022 verpflichtet, anzugeben, ob sie Bewertungen auf ihre Echtheit überprüfen . So können Sie als Verbraucher besser einschätzen, ob eine Bewertung verlässlich ist. Beachten Sie: Verpflichtend ist allerdings nur die Auskunft, ob die Bewertungen überprüft werden, nicht die Überprüfung selbst.