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Gerichtsstand Deutschland für Buchung über deutsche Homepage einer französischen Airline

Reisen & Urlaub 4. August 2021
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MQ-Illustrations / stock.adobe.com

Ein Flugreisender buchte ein Schnäppchen über die deutsche Homepage einer französischen Fluggesellschaft. Die Buchung wurde durch die Airline storniert. Der Fluggast verlangte Schadensersatz. Den kann er vor deutschen Gerichten einklagen.

Der Fluggast hatte ein »Traum-Schnäppchen« auf der deutschen Homepage einer französischen Fluggesellschaft – hier: airfrance.de - entdeckt und gebucht: Für € 600,– sollte es erste Klasse von San Francisco nach Paris gehen und weiter mit einem Business-Class-Ticket nach London. Ein vergleichbares Ticket hätte mehr als € 10.000,– gekostet. Zum Verdruss des Passagiers wurde die Buchung aufgrund eines Systemfehlers storniert. Der Mann verlangte Schadensersatz.

Er klagte zunächst vor dem Landgericht Frankfurt/Main, dann vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main. Die beklagte Fluggesellschaft Air France argumentierte, es sei kein deutscher Gerichtsstand gegeben. Die Klage in Deutschland sei deshalb unzulässig. Das Ticket sei im Internet ausgestellt und die Buchungsbestätigung nicht in Deutschland vorgenommen worden. Sogenannte »Rechtsscheingesichtspunkte« wie etwa das Impressum oder die Endung der Domain unter welcher die Internetpräsenz iin Netz erreichbar ist, könnten die internationale Zuständigkeit jedenfalls nicht begründen. Folge: Die beiden angerufenen Gerichte erster und zweiter Instanz folgten der Rechtsauffassung. Sie sahen sich als unzuständig an und wiesen die Klage als unzulässig ab.

Der Bundesgerichtshof hob die Urteile jedoch auf und beschied dem Fluggast, er kann vor deutschen Gerichten auf Schadensersatz klagen. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus der Vorschrift Art. 7 Abs. 1 Nr. 5 Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO).

Bei der Frage des Gerichtsstandes ist in diesem Zusammenhang auf den äußeren Eindruck abzustellen, den der Flugreisende bei seiner Buchung gewinnen konnte. Hier wurde ihm vermittelt, dass Air France eine Zweigniederlassung in Deutschland unterhält. Abzustellen ist auf Indizien wie das Impressum, die Endung ».de« der aufgerufenen Webseite, über die die Buchung erfolgte, die Eigenbezeichnung als »Air France in Deutschland« sowie der Hinweis auf dem elektronischen Ticket, welches dem Fluggast zunächst ausgestellt wurde.

Beachten Sie: Der BGH hatte nur die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte zu entscheiden. Ob der Fluggast tatsächlich Schadensersatz für die entgangene Reise bekommt, muss nun das LG Frankfurt/Main klären.

BGH, Urteil vom 16.3.2021, X ZR 9/20