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Frust über Reisemangel begründet keinen Schadensersatz

Reisen & Urlaub 7. November 2019
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Elnur / stock.adobe.com

Entspricht das gebuchte Hotelzimmer nicht dem vor Ort, liegt ein Reisemangel vor, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Der Frust über diesen Mangel begründet aber keinen darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruch.

Ein Familienvater buchte für seine Familie eine Pauschalreise. Seine Frau und er selbst sollten in einem Doppelzimmer untergebracht werden. Die beiden Kinder sollten gemeinsam mit der Oma in einem zusätzlich gebuchten Apartment mit zwei separaten Schlafzimmern übernachten.

Vor Ort stand aber anstelle des Apartments nur ein Doppelzimmer mit zwei Einzelbetten und einer Schlafcouch zur Verfügung. Großmutter und Kinder übernachteten daher im selben Raum. Die Oma schnarchte und raubte den Enkeln den Schlaf. Sie selbst klagte über Verspannungen der Rückenmuskulatur. Dadurch war die Urlaubsstimmung der gesamten Familie vermiest.

Neben einer Reisepreisminderung verlangte der Mann € 1000,- Schadensersatz für den erlittenen »Reisefrust« vom Veranstalter.

Das Amtsgericht Hannover differenzierte jedoch: Die falsche Zimmerzuweisung ist ein Reisemangel (hier: Doppelzimmer statt Apartment), der eine Preisminderung von 30 % rechtfertigt. Steht statt eines Bettes nur eine Schlafcouch zur Verfügung, begründete dies einen weiteren Minderungsanspruch in Höhe von 8 %. Denn eine Couch erreicht keinesfalls den Komfort eines Doppelbettes.

Mit dieser Minderungsquote sah das Gericht aber auch den Frust über die Umstände vor Ort abgegolten. Der durch die Reisemängel verursachte Frust des Familienvaters stellt keinen weiteren Schaden da, für den der Reiseveranstalter einstehen muss.

AG Hannover, Urteil vom 23.3.2018, 442 C 12227/17