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Flugentschädigung auch bei Verspätung außerhalb der EU

Reisen & Urlaub 24. Juli 2019
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blacksalmon / stock.adobe.com

Der EuGH stärkt die Rechte von Flugreisenden: Bei einer mehr als 3-stündigen Verspätung auch außerhalb der EU gibt es eine Entschädigung. Eine gebuchte Flugreise mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen ist als Gesamtheit zu betrachten.

Fluggäste buchten einen Flug von Prag nach Bangkok über Abu Dhabi. Der Flug mit der tschechischen Airline Ceske von Prag nach Abu Dhabi war pünktlich. Der Anschlussflug beim Zwischenstopp in Abu Dhabi nach Bangkok hatte eine Verspätung von rund sieben Stunden. Dieser Anschlussflug wurde im Rahmen eines sogenannten »Code Sharing« von der Fluggesellschaft Etihad durchgeführt.

Die Passagiere verlangten von der tschechischen Airline, bei der sie den Flug gebucht hatten, eine Ausgleichsleistung für die erhebliche Verspätung. Sie beriefen sich auf die EU-Fluggastrechteverordnung. Ceske lehnte diese Forderung ab. Die Airline verwies darauf, der erste Flug sei nicht verspätet gewesen. Bei dem verzögerten Start in Abu Dhabi handle es sich hingegen um eine Verspätung, die nicht in der EU ihren Ausgang habe. Deshalb müsse sie keine Entschädigung zahlen.

Das beurteilte der Europäische Gerichtshof anders: Flugreisende haben auch bei verspätetem Zwischenstopp in einem Drittstaat Anspruch auf Entschädigung. Das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, haftet, wenn es bei der Ankunft des zweiten Teilflugs, der von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde, zu einer mehr als 3-stündigen Verspätung kommt.

Vorausgesetzt, die Flüge waren Gegenstand einer einzigen Buchung bei der Airline selbst (z.B. organisiert sie Flüge, die im Rahmen einer Code Sharing-Vereinbarung zum Teil von anderen Airlines durchgeführt werden). Die gebuchte Flugreise mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen ist dann als Gesamtheit zu betrachten.

Folge: Ein- oder mehrmaliges Umsteigen steht den EU-Fluggastrechten nicht entgegen, wenn der Flug in der EU startet und der Anschlussflug von einem Nicht-EU-Land sich erheblich verspätet. Die tschechische Fluglinie muss also die Entschädigung leisten. Sie kann sich das Geld aber von der Partnergesellschaft Etihad wiederholen.

EuGH, Urteil vom 11.7.2019, C-502/18