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Ferienwohnung in Innenstadtlage: Wann sind Lärm- und Abgasbelästigung ein Reisemangel?

Reisen & Urlaub 28. Dezember 2022
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dietwalther / stock.adobe.com

Geht aus einem Online-Angebot nicht hervor, dass die beworbene Ferienwohnung unmittelbar an einer stark befahrenen Straßenkreuzung liegt, begründet eine erhebliche Lärm- und Abgasbelästigung einen Reisemangel.

Ein Ehepaar buchte online eine Ferienwohnung in Brandenburg an der Havel für Juni 2021. Im Internet wurde die Wohnung mit »Wasserblick« beworben und mit Havel-Blick-Fotos ergänzt.

Vor Ort stellten die Reisenden jedoch fest, dass eine Hausfront direkt an einer stark befahrenen Straßenkreuzung stand. In der Ferienwohnung war Tag und Nacht Verkehrslärm zu hören und die Gäste erheblicher Abgasbelästigung ausgesetzt. Die Reisenden verlangten eine Reisepreisminderung.

Das Amtsgericht Brandenburg gab ihnen recht. Die erhebliche Lärm- und Abgasbelästigung stellen einen Reisemangel dar. Daraus resultiert ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 20 %.

Bei Buchungen einer Ferienwohnung im Innenstadtbereich muss der Reisende zwar mit einem gewissen Maß an Lärm rechnen. Doch hier durfte das Ehepaar erwarten, dass die Wohnung an der Havel und damit in einem ruhigen Wohngebiet liegen würde. Das suggerierte der Gesamteindruck des Online-Angebots.

Der Reiseveranstalter muss in so einem Fall ausdrücklich auf die Straßenkreuzung und der damit einhergehenden Lärm- und Abgasbelästigung hinweisen. Eine einfache Lagebeschreibung genügt nicht (z.B. ein Link auf Google Maps). Aus der entsprechenden Kartenansicht geht das konkrete Verkehrsaufkommen an der Kreuzung nicht hervor.

AG Brandenburg a.d. Havel, Urteil vom 5.9.2022, 31 C 233/21