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Mutterschutz: Rechte und Pflichten von Arbeitnehmerinnen

Personalentwicklung & Arbeitsbedingungen 28. Juli 2017
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Mutterschutz: Rechte und Pflichten von Arbeitnehmerinnen

© sianstock / adobe.stock.com

Damit schwangere Arbeitnehmerinnen den vollen Mutterschutz genießen können, sollen sie den Arbeitgeber möglichst bald über die Schwangerschaft informieren. Ist dies getan, stehen werdenden Müttern eine Reihe von Rechten zu. Ein Überblick.

Für schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter nach der Entbindung enthält das Mutterschutzgesetz besondere Schutzvorschriften. Diese betreffen insbesondere die Arbeitszeit, Beschäftigungsverbote, den Arbeitsplatz und einen Kündigungsschutz. Zum 1.1.2018 stehen zahlreiche gesetzliche Änderungen an. Das neue Mutterschutzgesetz erfasst mehr Mütter und der mutterschutzrechtliche Arbeitsschutz wird verstärkt.

Welche Mitteilungspflichten haben werdende Mütter?

Nach dem Mutterschutzgesetz „sollen“ werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Wird der Arbeitgeber nicht oder verspätet informiert, hat das grundsätzlich keine nachteiligen Rechtsfolgen für die Arbeitnehmerin. Allerdings kann der Arbeitgeber selbstverständlich nur die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten erfüllen, wenn er Kenntnis von der Schwangerschaft hat.

Verletzt allerdings die werdende Mutter durch die unterlassene oder verspätete Mitteilung berechtigte Arbeitgeberinteressen (z. B. wenn der Arbeitgeber nicht noch rechtzeitig eine Ersatzkraft zu angemessenen Bedingungen einstellen kann), kann die Arbeitnehmerin unter Umständen schadensersatzpflichtig sein.

Ärztliches Zeugnis

Für die Berechnung der Schutzfristen muss die werdende Mutter vor der Entbindung das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Zur Vorlage dieses Zeugnisses ist die schwangere Arbeitnehmerin verpflichtet. Das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben.

Mutterschutz: Welche gesetzlichen Schutzfristen gelten?

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei einer Frühgeburt verlängert sich nach der Geburt die Schutzzeit um den Zeit­raum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Das heißt, alle Tage, die durch eine vorzeitige Entbindung verloren gehen, werden an die acht- bzw. zwölfwöchige Schutzfrist nach der Geburt angehängt.

In der Schutzzeit vor der Geburt darf die werdende Mutter nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklärt sich dazu ausdrücklich bereit. Die Arbeitnehmerin kann diese Erklärung allerdings jederzeit widerrufen. Nach der Geburt gilt grundsätzlich ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Mit welchen Arbeiten dürfen werdende und stillende Mütter nicht beschäftigt werden?

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Unter dieses allgemeine Verbot fallen u.a. das regelmäßige Heben von Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht und Arbeiten, bei denen man sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen man dauernd hocken oder sich gebückt halten muss.

Wie werden Mütter während der Stillzeit gesetzlich geschützt?

Stillenden Müttern ist auf Verlangen die erforderliche Stillzeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens 2 Stunden unterbrochen wird.

Durch die Gewährung der Stillzeit darf der Arbeitnehmerin kein Verdienstausfall entstehen. Die Erstattung des Verdienstausfalls umfasst auch Zulagen und Prämien. Die Stillzeit darf von der stillenden Mutter nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen angerechnet werden.

Welche gesetzlichen Schutzregelungen gelten für die Arbeitszeit?

Für werdende und stillende Mütter gilt gesetzlich eine Höchstarbeitszeit von 8,5 Stunden. Mehrarbeit ist den Arbeitnehmerinnen grundsätzlich untersagt. Mehrarbeit ist jede Arbeit, die von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche, und von sonstigen Frauen über 8,5 Stunden oder 90 Stunden in der Doppelwoche geleistet wird. In der Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.

Für Schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen ist Nacharbeit nicht erlaubt, auch nicht in Teilzeit. Als Nachtarbeit gilt die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Für werdende Mütter in den ersten 4 Schwangerschaftsmonaten und für Stillende gibt es in einigen Gewerbebranchen Ausnahmen. So dürfen die betreffenden Arbeitnehmerinnen beispielsweise in der Gastronomie und in Hotels bis 22.00 Uhr beschäftigt werden.

Welchen Kündigungsschutz genießen Frauen während und nach der Schwangerschaft?

Arbeitnehmerinnen genießen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz ist zwingend. Die Arbeitnehmerin kann nicht im Voraus darauf verzichten. Auch während dieses Verbots kann die Kündigung nicht zum Ende ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber muss vielmehr den Ablauf des Verbotszeitraums abwarten.

Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz ist grundsätzlich, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war (z. B. durch die Vorlage einer ärztlichen Schwangerschaftsbescheinigung oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Wird die Zweiwochenfrist unverschuldet versäumt und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt, gilt auch in diesem Fall danach das Kündigungsverbot.

Gibt es Ausnahmen vom gesetzlichen Kündigungsschutz?

In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde vom absoluten Kündigungsschutz eine Ausnahme zulassen. Notwendig ist, dass ein besonderer Grund vorliegt, es also außergewöhnliche Umstände rechtfertigen, dass ausnahmsweise die im Prinzip vorrangigen Interessen der werdenden Mutter hinter denen des Arbeitgebers zurücktreten müssen. In Betracht kommen schwerwiegende verhaltensbedingte Kündigungsgründe wie Vermögensdelikte, die schwerwiegende Beleidigung oder Bedrohung des Arbeitgebers oder betriebsbedingte Kündigungsgründe wie die Verlagerung oder Stilllegung des Betriebs

Welche gesetzlichen Änderungen stehen beim Mutterschutz an?

Das Mutterschutzgesetz war seit 1952 nicht mehr überarbeitet worden. Mit der Zustimmung des Bundesrates vom 12.05.2017 wurde nun eine Reform des Mutterschutzes beschlossen. Diese wird im Wesentlichen zum 01.01.2018 in Kraft treten.

  • Kern des neuen Gesetzes: Die Schutzzeiten werden flexibler. Mütter erhalten mehr Mitsprache. So können schwangere Frauen künftig von der Branche unabhängig entscheiden, ob sie sonn- und feiertags arbeiten wollen. Sofern aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht und die Frau einwilligt, dürfen Arbeitgeber stillende oder schwangere Frauen bis 22 Uhr (anstatt bis 20 Uhr in der alten Regelung) beschäftigen.
  • Auch dürfen Arbeitgeber schwangeren Frauen nicht mehr ohne Weiteres gegen deren Willen ein Arbeitsverbot erteilen. Stattdessen sollen sie den Arbeitsplatz entsprechend umgestalten oder die Frau an einem geeigneteren Arbeitsplatz einteilen.
  • Künftig genießen auch Studentinnen, Schülerinnen und Praktikantinnen Mutterschutz. Sie können sich während des Mutterschutzes von verpflichtenden Veranstaltungen, Praktika oder Prüfungen freistellen lassen, ohne Nachteile zu erleiden.
  • Durch die Reform wurde zudem der Mutterschutz nach Geburten von Kindern mit Behinderung von acht auf zwölf Wochen verlängert und ein Kündigungsschutz von vier Monaten nach einer Fehlgeburt aufgenommen. Diese beiden Regelungen sind bereits mit der Verkündung des Gesetzes am 30. Mai 2017 in Kraft getreten.

 

Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?

Es gibt keinen akuten Handlungsbedarf für Arbeitgeber. Arbeitsverträge müssen nicht angepasst werden. Sollte eine Mitarbeiterin Mutterschutz anmelden, klären Sie am besten frühzeitig Fragen zu den Arbeitszeiten und dem Arbeitsschutz mit ihr.

Alle Smartlaw-Arbeitsverträge sowie die Verträge für Praktikanten und Werkstudenten sind weiterhin auf dem aktuellen Stand.