Arbeitsunterbrechung: Pause oder Arbeitszeit?
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Der Zollbeamte arbeitete an einem Wochentag von 6:00 Uhr bis 7:10 Uhr und nach einer Unterbrechung aus privaten Gründen von 7:23 Uhr bis 12:20 Uhr, woraufhin ihm 20 Minuten Ruhepause abgezogen wurden. Die 13-minütige Unterbrechung sah der Zollbeamte dabei nicht als Arbeitszeit an. Deshalb beantragte er, die Arbeitszeit um 13 Minuten zu korrigieren.
Dem kam der Dienstherr nicht nach. Dieser argumentierte, die Arbeitszeitgrenze von sechs Stunden sei bei einem Arbeitsbeginn um 6:00 Uhr bereits ab 12:00 Uhr überschritten worden. Folglich sei die Arbeitszeit von 12:00 Uhr bis 12:20 Uhr als Pausenzeit abzuziehen. Ruhepausen unter 15 Minuten seien nicht als solche zu berücksichtigen, da in dieser Zeit die erforderliche Regeneration nicht gewährleistet sei. Auf den Umstand, dass der Beamte um 12:00 Uhr tatsächlich erst fünf Stunden und 47 Minuten gearbeitet habe, komme es nicht an.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen beurteilte dies anders und entschied zugunsten des Zollbeamten: Privat veranlasste, selbstbestimmte Unterbrechungen dürfen nicht als Arbeitszeit gewertet werden. Es handelt sich nur um Arbeitszeit, wenn der Beamte seiner Dienstleistungspflicht nachkommt. Dies ist bei einer Unterbrechung aus privaten Gründen nicht der Fall.
Die Unterbrechung zwischen 7:10 Uhr und 7:23 Uhr wurde von der Dienststelle fälschlicherweise zur Arbeitszeit gezählt. Der Beamte hat damit die Arbeitszeitgrenze von sechs Stunden nicht überschritten. Er hat deshalb einen Anspruch auf die vollständige Anrechnung seiner Arbeitszeit ohne den Zwangsabzug einer Pause.
VG Sigmaringen, Urteil vom 23.1.2025, 14 K 2764/23; n. rk.
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