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Wohnungsverkauf: keine Aufwandentschädigung für genervten Mieter

Mieten & Wohnen 2. Januar 2018
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Wohnungsverkauf: keine Aufwandentschädigung für genervten Mieter

© Matthias Stolt / stock.adobe.com

Steht eine Wohnung zum Verkauf an, muss der Mieter Besichtigungen durch Makler und Interessenten dulden. Geld steht ihm dafür nicht zu. Verweigert er den Zutritt, rechtfertigt ein solches Verlangen aber nicht unbedingt eine Kündigung.

Eine Eigentümerin wollte ihre vermietete Wohnung verkaufen. Nachdem es in der Folgezeit zu zwei Besichtigungen der Wohnung durch zwei unterschiedliche Makler kam, verlangte der Mieter für einen dritten Besichtigungstermin durch einen erneuten Makler eine Aufwandsentschädigung. Ganze 75 Euro verlangte er pro angefangener Besichtigungsstunde. Er begründete dies vor allem mit dem erheblichen Zeitaufwand und den Unannehmlichkeiten, die mit den Besichtigungen einhergehen, da er durch seine Arbeit ganztags nicht vor Ort war.

Die Vermieterin weigerte sich eine Entschädigung zu zahlen, weshalb der Mieter weitere Besichtigungen verweigerte. Die Vermieterin mahnte ihn daraufhin zunächst erfolglos ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis ordentlich. Es kam zu Räumungsprozess, der allerdings zuungunsten der Vermieterin ausging. Begründung: Dem Mieter sei keine erhebliche Pflichtverletzung anzulasten.

Zwar stehe einem Vermieter grundsätzlich ein Besichtigungsrecht zu, wenn er die Wohnung etwa verkaufen möchte und insofern eine Besichtigung durch einen Makler erforderlich sei. Eine Aufwandsentschädigung könne dafür vom Mieter auch nicht verlangt werden. Jedoch sei das Ganze keine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters einzustufen. Immerhin habe er bereits zwei Besichtigungstermine durch Makler ohne Einwendungen zu hingenommen, obwohl diese mit einem erheblichen Zeitaufwand und Unannehmlichkeiten verbunden waren.

Zudem seien die Eckdaten der Wohnung für einen Verkauf durch zwei Maklerbüros ermittelt worden, sodass ausreichende Informationen zur Verfügung gestanden hätten. Ein mehrfacher Maklerwechsel dürfe grundsätzlich nicht zu Lasten der Privatsphäre des Mieters vorgenommen werden.

(AG Landsberg am Lech, Urteil vom 6.2.2017, Az. 3 C 701/16)