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Untervermietung einer möblierten Einzimmerwohnung: Bei berechtigtem Interesse nicht genehmigungspflichtig

Mieten & Wohnen 16. Juli 2021
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jumedita / stock.adobe.com

Wenn Mieter die gesamte Wohnung untervermieten will, braucht er dafür unbedingt das Plazet des Vermieters. Bei einzelnen Zimmern reicht ein berechtigtes Interesse, damit der Vermieter zustimmen muss. Einzimmerwohnungen sind ein Sonderfall.

Im Sommer 2018 bat die Mieterin einer Einzimmerwohnung in Berlin ihre Vermieterin darum, die Wohnung samt Möbeln untervermieten zu dürfen. Sie selbst wollte für ein Jahr in Rom arbeiten. Name, Geburtsort und Beruf der potentiellen Untermieterin teilte sie der Vermieterin mit. Diese weigerte sich jedoch, die Untermieterlaubnis zu erteilen.

Die Mieterin kündigte daraufhin im Januar 2019 das Mietverhältnis und verklagte die Vermieterin auf Schadensersatz in Höhe des entgangenen Untermietzinses von € 400,- monatlich. Mit Erfolg. Die Verweigerung der Untermieterlaubnis sei unberechtigt gewesen. Die Mieterin habe ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung der Einzimmerwohnung gehabt. Schließlich habe sie die Wohnung nicht vollständig zu Gunsten der Untermieterin aufgeben wollen. Sie habe vielmehr den Mitgewahrsam durch das Belassen persönlicher Gegenstände und den Besitz eines Schlüssels behalten.

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 26.11.2020, 25 C 16/20