Stromsperre: Gebühren für Ratenzahlung unzulässig
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Sind Verbraucher mit der Zahlung ihrer Stromrechnung in Verzug, droht ihnen eine Stromsperre. Energieversorger dürfen bereits ab einem Zahlungsrückstand von zwei monatlichen Abschlägen und mindestens € 100,– den Strom abschalten. Um Verbraucher vor einer plötzlichen Stromsperre zu schützen, haben Sie Anspruch auf eine Ratenzahlungsvereinbarung. Energieversorger sind verpflichtet vor einer Stromsperre ihren Kunden eine zinsfreie monatliche Ratenzahlung anzubieten (sog. »Abwendungsvereinbarungen«).
Die NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH erhob hierfür allerdings Gebühren. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale NRW. Zusätzliche Gebühren für Kunden zu erheben, die bereits in Zahlungsschwierigkeiten sind, seien kontraproduktiv. Die Verbraucherschützer beanstandeten auch die kurze Laufzeit der Ratenzahlung, welche die NEW anbot. Diese war auf zwölf Monate beschränkt. Gefordert wurde, dass der Energieversorger bei hohen Rückständen Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten anbietet, damit die Raten bezahlbar bleiben.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte der Argumentation der VZ NRW. Die Richter bestätigten die Rechte von Verbrauchern gegenüber ihrem Energieversorger. Sie sind davor zu schützen, in eine plötzliche Stromsperre zu rutschen.
Die NEW Niederrhein Energie und Wasser wurde verurteilt, keine Gebühren mehr für ihre Abwendungsvereinbarungen bei Strom- und Gassperren zu nehmen. Weiter darf die NEW die Dauer der Abwendungsvereinbarungen nicht pauschal auf zwölf Monate beschränken, sondern muss bis zu 24 Monate anbieten.
Darüber hinaus gilt: Die Wirksamkeit der Abwendungsvereinbarung darf zudem nicht von der Zahlung der ersten Rate abhängig gemacht werden. Bei Nichtzahlung ist eine Unterbrechung der Energieversorgung erneut mit einer Frist von acht Tagen anzukündigen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.2.2025, I-20 UKI 7/24; n. rk.
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