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Ruhestörung: Wenn die Nachbarn nerven

Mieten & Wohnen 27. April 2016
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© Tony Northrup / fotolia.com

Ob die Baustelle vor dem Haus, Kindergeschrei, die Stöckelschuhe auf dem Laminatboden des Nachbarn oder knarrende Dielen – Lärmquellen gibt es viele. Aber welche Störungen müssen sich Mieter gefallen lassen und welche nicht?

Welche Ruhezeiten muss der Mieter beachten?

Regelmäßig werden die Ruhezeiten in der Hausordnung festgelegt. Wenn weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung Entsprechendes geregelt ist, gilt die Nachtruhe von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. Während dieser Zeiten müssen die Mieter die Lärmbelästigung auf Zimmerlautstärke reduzieren. Entstehende Geräusche dürfen also nicht außerhalb der verschlossenen Wohnung wahrnehmbar sein. An Sonn- und Feiertagen gilt die Ruhezeit ganztägig.

Für die Mittagsruhe (häufig zwischen 13 Uhr und 15 Uhr) gibt es keine einheitliche bundesweite Regelung, da diese auf kommunaler Ebene geregelt wird.

Wie viel Lärm ist außerhalb der Wohnung erlaubt?

Liegt die Lärmquelle außerhalb der Wohnung, regelt die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) die Verbotswerte in Dezibel (dB). Die Grenzwerte richten sich nach der Art des Gebiets.

Beispiel: Gewerbelärm in allgemeinen Wohngebieten darf bei Tag 55, bei Nacht 40 dB nicht übersteigen. In reinen Wohngebieten liegt die Grenze bei 50 und 35 dB.

Nach der Lärmschutzverordnung dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 20 Uhr abends und 7 Uhr morgens Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer nicht eingesetzt werden. Andere Geräte, wie Laubsammler, Laubbläser, Grastrimmer, Graskantenschneider und Freischneider dürfen in Wohngebieten werktags nur zwischen 9 und 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden. Müllcontainer und Abfallsammelbehälter dürfen werktags zwischen 20 Uhr abends und 7 Uhr morgens und an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt und nicht geleert werden.

Wie viel Kinderlärm ist erlaubt?

Üblicher Kinderlärm muss von den Mietern eines Mietshauses hingenommen werden. Kinder dürfen lachen, rufen, weinen, schreien und auch laut kreischen. Vor allem bei kleinen Kindern und Säuglingen ist eine erhöhte Toleranz gefragt.

Allerdings müssen Vermieter und Nachbarn nicht jeglichen Lärm von Kindern hinnehmen. Der Vermieter kann einschreiten, wenn die Störungen über das übliche Maß hinausgehen. So muss z. B. das Fahren mit Roller Skates in der Wohnung von Mitmietern nicht geduldet werden. Eltern sind auch gehalten darauf hinzuwirken, dass die Nachtruhe eingehalten wird.

Gelten Trittgeräusche als Ruhestörung?

Normale Trittgeräusche müssen vom Nachbarn hingenommen werden. Ist aber in der Mieterwohnung jeder Schritt auf dem Laminatboden der darüber liegenden Wohnung überdeutlich und laut zu hören, dann liegt ein Mangel vor, der den Mieter zur Minderung der vereinbarten Miete berechtigt.

Der Mieter kann vom Vermieter die fachgerechte Trittschallisolierung der Decke der Mieterwohnung verlangen, um die von der darüber liegenden Wohnung ausgehenden geräuschbedingten Beeinträchtigungen zu beseitigen.

Muss der Mieter Bau- und Verkehrslärm hinnehmen?

Baulärm in der Nachbarschaft muss der Mieter grundsätzlich nicht hinnehmen. Dass der Vermieter die Lärmbeeinträchtigung nicht verschuldet hat und auch nichts gegen den Baulärm unternehmen kann, hat keine Bedeutung. Wenn allerdings für den Mieter bei Abschluss des Mietvertrags die Beeinträchtigung durch Baulärm absehbar war, muss er die Lärmbeeinträchtigung hinnehmen.

Verkehrslärm durch Flugzeuge, Bahnen oder Autobahnen muss der Mieter grundsätzlich hinnehmen, wenn sich die Beeinträchtigung im Rahmen dessen hält, was für die Lage der Wohnung üblich ist.

Darf der Mieter wegen Lärmbelästigung die Miete mindern?

Wenn der Mieter seine Wohnung wegen eines Lärmmangels nicht mehr in der Weise wie zuvor mit dem Vermieter vereinbart nutzen kann, besteht unter Umständen die Möglichkeit, die vereinbarte Miete zu kürzen. Für die Höhe der Mietminderung sind insbesondere die Art des Mangels, die Intensität und die Dauer der Beeinträchtigung von Bedeutung. Bei nur unerheblichen Mietmängeln darf der Mieter die die Miete nicht mindern.

Mehr zum Thema Mietmängel & Mietminderung finden Sie hier: https://www.smartlaw.de/mietminderung