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Polizeieinsatz: Reparaturkostenersatz für beschädigte Wohnungstür nur, wenn Mieter den Einsatz verursacht hat

Mieten & Wohnen 23. Dezember 2016
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Polizeieinsatz: Reparaturkostenersatz für beschädigte Wohnungstür nur, wenn Mieter den Einsatz verur

© Wilm Ihlenfeld / fotolia.com

Kommt ein Mieter mit dem Gesetz in Konflikt und ruft dadurch die Polizei auf den Plan, haftet er dem Vermieter für die Schäden an der Wohnung, die durch die Ermittlungstätigkeit entstanden sind. Aber nur bei einem eindeutigem Zusammenhang.

Der Mieter einer Eigentumswohnung stand unter dem Verdacht, in der Wohnung mit Rauschgift zu handeln. Deshalb wurde seine Wohnung aufgrund eines richterlichen Beschlusses durchsucht. Von diesem Tatvorwurf wurde der Mieter später rechtskräftig freigesprochen. Bei der Durchsuchung waren allerdings 26 Gramm Marihuana aufgefunden und sichergestellt worden. Deswegen wurde er wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Eine weitere Folge der polizeilichen Durchsuchung war die Beschädigung der Wohnungseingangstür. Die Reparaturkosten wollte die Vermieterin nun von ihrem Mieter ersetzt haben. Beim Bundesgerichtshof verlor sie den Prozess letztinstanzlich.

Zwar hatte der Mieter auch in den Augen der Karlsruher Richter mit der Aufbewahrung von 26 Gramm Marihuana in der Wohnung die Grenzen vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten und seine gegenüber dem Vermieter bestehende mietvertragliche Obhutspflicht verletzt. Denn wer seine Wohnung als Aufbewahrungsort für illegale Betäubungsmittel nutzt oder zur Verfügung stellt, muss damit rechnen, dass es im Zuge aufgrund dessen durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen - wie Durchsuchungen - zu Schäden an der Wohnung kommen kann.

Im vorliegenden Fall fehlte es aber an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung, der Aufbewahrung von 26 Gramm Marihuana in der Wohnung und den bei der Durchsuchung entstandenen Schäden. Schließlich ging es bei dem Durchsuchungsbeschluss um einen anderen Tatverdacht, nämlich unerlaubtes Handeltreiben in nicht geringer Menge. Dieser Tatverdacht hatte sich nicht bestätigt. Damit steht fest, dass der Schaden so oder so eingetreten wäre. Die polizeiliche Durchsuchung hätte also auch stattgefunden, wenn der Mieter vertragstreu gewesen wäre und keine verbotenen Substanzen in der Wohnung aufbewahrt hätte. Somit fehlt es hier an der erforderlichen Schadensverursachung.

(BGH, Urteil vom 14.12.2016, Az. VIII ZR 49/16)