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Notfallschlüssel in Vermieterhand: Nur mit Zustimmung des Mieters

Mieten & Wohnen 6. Januar 2020
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© Azaliya (Elya Vatel) / fotolia.com

Nicht jeder Mieter hat es gerne, wenn der Vermieter über einen Zweitschlüssel für die Wohnung verfügt. Das muss er auch nicht akzeptieren. Er darf den Schlüssel jederzeit herausverlangen. Auch den sogenannten Notfallschlüssel.

Geklagt hatten Mieter aus Bad Vilbel. Diese hatten ein „Haus im Haus“ angemietet – eine Vierzimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus, mit eigenem Hauseingang, Treppenhaus und separatem Dachboden. Der Dachboden wurde fast ausschließlich von den Mietern genutzt. Allerdings lagerte auch der Vermieter dort ein paar sperrige Gegenstände wie Dachpfannen, Abflussrohre und Rasenmäher. Deshalb hatte der Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten, der ihm den Zugang über das Treppenhaus zum Dachboden ermöglichte. Im Dezember 2015 verlangten die Mieter die Herausgabe dieses Schlüssels, der Vermieter weigerte sich.

Der erklärte, er benutze diesen Schlüssel bereits seit 20 Jahren, um über das Treppenhaus in den Dachboden zu gelangen. Schließlich würden nicht nur die Mieter ihn als Lagerraum nutzen, sondern auch er. Allerdings stand von all dem nichts im Mietvertrag drin. Die Mieter hielten dagegen. Sie würden den Dachboden beinahe ausschließlich allein nutzen. Der Zugang durch den Vermieter hätten sie nur geduldet, vor allem deshalb, weil dieser früher immer geklingelt habe, wenn er von dort etwas hätte holen wollen.

Das Gericht schloss sich der Argumentation der Mieter an und gab ihnen recht. Auch die Angabe des Vermieters, er brauche einen Zweitschlüssel für Notfälle, zog vor Gericht nicht. Der Vermieter habe kein Recht auf einen Notfallschlüssel. Die Überlassung eines Wohnungsschlüssels für Notfälle an den Vermieter durch den Mieter sei jederzeit widerruflich.

(AG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.11.2016, Az. 33 C 1156/16)

Obwohl ein Vermieter kein Recht auf einen Notfschlüssel hat, kann es sinnvoll sein, sich zumindest auf einen Notfallplan zu einigen, wenn der Mieter etwa für längere Zeit im Urlaub ist. So bietet es sich zum Beispiel an, einen Notfallschlüssel bei einer Vertrauensperson des Mieters zu deponieren, die auch dem Vermieter bekannt ist und die im Fall des Falles leicht erreichbar ist. Verweigert der Mieter einen Notfallplan, haftet er unter Umständen für dadurch eintretende Schäden.