Direkt zum Inhalt

Nachträgliche Mietminderung: Auch bei vorbehaltloser Zahlung möglich

Mieten & Wohnen 24. April 2019
Image

sharpi1980 / stock.adobe.com

Wenn ein Mieter grundsätzlich berechtigt ist, die Miete wegen eines Wohnungsmangels zu kürzen, darf er das selbst dann noch, wenn er trotz des Mangels brav bezahlt hat. Immer vorausgesetzt, er war sich über die Rechtslage nicht im Klaren.

Ein Mieter hatte immer wieder in seiner Wohnung einen muffigen Abwassergeruch festgestellt. Der Geruch entwickelte dabei eine unterschiedliche Intensität. Auf jeden Fall wollte er es nicht dabei belassen und informierte seinen Vermieter. Der hatte es allerdings nicht eilig. Der Mangel wurde erst nach mehr als zweieinhalb Jahren behoben. Daraufhin fragte der Mieter beim Vermieter an, ob dieser mit eine Mietkürzung von 15 Prozent einverstanden sei. Der Vermieter lehnte ab. Der Mieter stellte nun die Mietzahlungen für drei Monate ein, weshalb der Vermieter ihn verklagte. Der meinte nämlich, der Mieter habe sein Mietminderungsrecht verloren, da er die Miete während der Geruchbelästigung ohne Einschränkungen weitergezahlt habe.

Das sah man beim BGH anders. Der Mietrechtssenat urteilte, dass der Mieter nur dann sein Minderungsrecht verliert, wenn er die Miete weitergezahlt hätte, obwohl er die Rechtslage kenne. Das war hier gerade nicht der Fall. Der Mieter war hier im Irrtum. Er war sich nicht darüber im Klaren, dass das Recht auch Mietminderung automatisch eintritt, wenn ein Mangel vorliegt, der die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt und der Vermieter informiert ist. Der Mieter sei laut BGH vielmehr davon ausgegangen, dass er die Miete nur mit Einverständnis des Vermieters kürzen darf. Das Gericht sprach ihm deshalb das Recht zu, die Bruttomiete für den Minderungszeitraum um 10 % pro Monat zu reduzieren

BGH, Urteil vom 4.9.2018, VIII ZR 100/18