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Mieterhöhung: Geringe Balkonvergrößerung ist keine Modernisierung

Mieten & Wohnen 14. Oktober 2019
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StockOption / stock.adobe.com

Nicht alles, was Vermieter für eine Modernisierung halten, die eine Mieterhöhung rechtfertigt, ist tatsächlich eine Modernisierung im Sinne des Mietrechts. Nur minimal vergrößerte Balkone bieten keine echte Verbesserung der Wohnqualität.

In dem entschiedenen Fall ging es um eine Modernisierungsmieterhöhung. Die Mieter einer fast 60 m² großen Wohnung in Hamburg sollten mehr zahlen. Die Vermieterin hatte den Balkon der Wohnung von ca. 2,44 m² auf ca. 5 m² vergrößern lassen. Sie meinte, dass dadurch das Wohnen angenehmer und bequemer sei, da der Balkon nun mehr Bewegungsfreiheit und Stellfläche bieten würde. Die Mieter sahen darin keine wirkliche Verbesserung ihrer Wohnung. Der Rechtsstreit ging zugunsten der Mieter aus.

Laut Landgericht Hamburg hatte die Vergrößerung des Balkons habe keine Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung bewirkt. Der zusätzliche Nutzen der Balkonvergrößerung etwa durch die Möglichkeit, dort Pflanzen oder anderes aufzustellen, sei für die Mieter nur geringfügig. Eine Mieterhöhung sei aber nur gerechtfertigt, wenn die Modernisierung bei objektiver Betrachtung eine Wohnwertverbesserung auf Dauer mit sich bringe. Es müsse sich um eine spürbare Erhöhung des Wohnwerts handeln.

Der Gebrauchswert einer Wohnung werde auch nicht allein dadurch erhöht, dass die Nutzfläche der Wohnung vergrößert wird. Hinzu kam, dass die Berücksichtigung der Balkonfläche zu einem Viertel im konkreten Fall zu einer Erhöhung um nur ein Prozent geführt hatte.

LG Hamburg, Beschluss vom 14.2.2019, 334 S 5/19