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Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Erst nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist zulässig

Mieten & Wohnen 12. September 2019
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akf / stock.adobe.com

Wer seine Miete nicht zahlt, riskiert die Kündigung. Nicht erst, wenn man mit zwei Mieten in Verzug ist. Eine fristgerechte Kündigung geht vorher. Bei einer Abmahnung muss der Vermieter aber erst den Ablauf der gesetzten Frist abwarten.

Die Mieter einer Berliner Wohnung waren mit der Mietzahlung im Verzug. Der Vermieter schickte eine Abmahnung im November 2016 ab und bat unter Fristsetzung um Zahlung der ausstehenden Beträge innerhalb von 10 Tagen. Der Vermieter kündigte er das Mietverhältnis wegen des Zahlungsverzugs ordentlich. Die Mieter weigerten sich aber auszuziehen, sodass es zur Räumungsklage kam. Vor dem Amtsgericht bekamen sie recht.

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung in zweiter Instanz. Begründung: Die ordentliche Kündigung hier unwirksam, da sie vor Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Zahlungsfrist erklärt wurde. Mit dem Ausspruch einer Abmahnungsfrist verzichte der Vermieter auf das Recht zur außerordentlichen und ordentlichen Kündigung wegen des Zahlungsverzugs bis zum erfolglosen Ablauf der Frist.

(LG Berlin, Beschluss vom 26.9.2017, Az. 67 S 166/17)