Direkt zum Inhalt

Harzender Baum über Kfz-Stellplatz: Allgemeines Lebensrisiko

Mieten & Wohnen 4. August 2020
Image

Hanoi Photography / stock.adobe.com

Dass harzende Bäume darunter stehenden Autos nicht guttun, ist allgemein bekannt. Der Lack kann ernsthaft Schaden nehmen. Deshalb sollten betroffene Kfz-Stellplatzmieter nach einer anderen Lösung schauen. Schadensersatz gibt es nicht.

Eine langjährige Wohnungsmieterin musste sich über ihren mitgemieteten Pkw-Stellplatz ärgern. Der lag unter einem Baum, von dessen Ästen plötzlich Harz auf ihr Fahrzeug tropfte. Jetzt verlangte sie von ihrem Vermieter Schadensersatz und die Beseitigung des Baumes. Das Amtsgericht Coburg wies die Klage ab. Das Landgericht Coburg bestätigte das Urteil.

Es gebe keine vertragliche Verpflichtung des Vermieters, das Fahrzeug der Frau vor Baumharz zu schützen.  Der Stellplatz sei auch nicht mangelhaft, bloß weil durch das Baumharz der auf dem Stellplatz abgestellte Pkw beschädigt werde. Schließlich sei der Baum schon bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden gewesen. Und dass beim Parken unter einem Baum mit Laub- und Fruchtfall oder eben auch mit dem Absondern von Harz gerechnet werden muss, sei allgemein bekannt.

Eine Verkehrssicherungspflicht des Vermieters zum Schutz der abgestellten Fahrzeuge vor herabtropfendem Harz sah das Amtsgericht ebenfalls nicht. Zwar habe ein Vermieter grundsätzlich dafür zu sorgen, dass der Mieter die Mietsache nutzen kann und dabei nicht geschädigt oder gestört werde. Gewisse Gefahren allerdings, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstünden, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen würden, müssten als unvermeidbar auf eigenes Risiko hingenommen werden. Für die Abwendung von Gefahren aus natürlichen Eigenschaften (z. B. Herabfallen von Früchten) oder Naturgewalten bestehe keine Verkehrssicherungspflicht. Denn anders als bei herabstürzenden Ästen sei aber das Harzen eine natürliche Reaktion eines Baumes. Deshalb war im Ergebnis der Vermieter auch nicht verpflichtet, den Baum, der nicht einmal auf seinem Grundstück steht, zu beseitigen.

LG Coburg, Beschluss vom 25.2.2020, 33 S 1/20